Vertrag über SEO-Dienstleistungen, rechtl Gestaltung + Besonderheiten

Vertrag über SEO-Dienstleistungen - rechtliche Gestaltung und Besonderheiten
26.09.2011807 Mal gelesen
Während SEO-Verträge in der Vergangenheit kaum eine Rolle spielten, ist nunmehr eine Trendwende zu beobachten: Das Bedürfnis der SEO-Agenturen nach einer rechtssicheren Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen im Rahmen der Suchmaschinenoptimierung wächst.

Innerhalb meiner Beratungstätigkeit wurde ich mehrfach mit der Frage konfrontiert, welche Besonderheiten bei der Gestaltung eines Vertrages zur Suchmaschinenoptimierung zu beachten sind.

Suchmaschinenoptimierung (Search Engine Optimization, SEO) ist ein komplexer Vorgang, der in der Regel längerfristig angelegt ist: Um die Website der Kunden in den relevanten Suchergebnissen der jeweiligen Suchmaschinen möglichst weit oben zu platzieren, nutzen SEO-Agenturen verschiedene Maßnahmen der On-Page-Optimierung und der Off-Page-Optimierung.

Dabei sind die Beziehungen zwischen dem SEO-Dienstleister und seinem Kunden häufig dadurch gekennzeichnet, dass der Kunde sich von der Optimierung ein entsprechendes Ergebnis (verbesserter PageRank, Platzierung der Keywords in den TOP Ten der Suchergebnisse) verspricht, der SEO jedoch keine Garantie für den Erfolg geben kann, denn durch die ständige Weiterentwicklung des Web, Änderung der Algorithmen oder Löschung von Links durch Webmaster bzw. den Wegfall wichtiger Linkpartner sind SEO-Dienstleistungen mit vielen Risiken verbunden.

Daraus ergeben sich einige Besonderheiten für Verträge im Bereich der Suchmaschinenoptimierung: Die Gestaltung als Werkvertrag kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll sein, wird aber in der Praxis einer SEO-Agentur eher eine untergeordnete Rolle spielen. Denn wenn der Dienstleister eine eindeutige Verbesserung der Platzierung in den Suchergebnissen verspricht, schuldet er auch dieses Ergebnis (AG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2008, Az.: 39 C 5988/08).

Oftmals ist der SEO-Dienstleister daher an vertraglichen Vereinbarungen interessiert, die ihn lediglich zur Durchführung der Optimierungsmaßnahmen verpflichten, ohne ein entsprechendes Ergebnis zu schulden. Aus diesem Grund wird ein SEO-Vertrag meist dienstvertraglichen Charakter haben.

Das "A und O" eines SEO-Vertrages sollte eine ausführliche und genaue Leistungsbeschreibung darstellen. Einerseits kann dem Kunden so der Umfang der Tätigkeit eines SEO-Dienstleisters zumindest im Ansatz verdeutlicht werden. Andererseits wird für den Fall eines späteren Streits die geschuldete Leistung eingegrenzt. Der Dienstleister kann nachweisen, mit welchen Mitteln und Methoden er versucht hat, eine Verbesserung der Platzierung der Website des Kunden zu erzielen.

Ein Hauptproblem dürfte sich aus den verschiedenen Optimierungsmethoden ergeben. So können die sogenannten Black Hat-Methoden nicht nur dazu führen, dass Google die betreffende Seite abstraft oder aus dem Index entfernt, sondern auch wettbewerbsrechtliche Probleme nach sich ziehen, für die der SEO- Dienstleister u.U. haftet. Aus diesem Grund sollte der SEO-Vertrag entweder eine Verpflichtung des Dienstleisters enthalten, die "Richtlinien für Webmaster" zu beachten, oder eine ausdrückliche Formulierung, dass der Kunde auf die Einhaltung der Richtlinien verzichtet und bestimmte konkrete Maßnahmen ausdrücklich wünscht.

Neben den bereits dargestellten Bestandteilen sowie vertragstypischen Klauseln (Vertragslaufzeit, Vergütung etc.) sollte ein SEO-Vertrag u.a. auch folgende Komponenten enthalten:

Vereinbarungen zur

  • Verschwiegenheit beider Vertragsparteien
  • Benutzung des Markennamens und Logos für die Vertragsdauer
  • Verantwortlichkeit für die Inhalte der Website
  • Zulässigkeit der Keywords

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auch die Mitwirkungspflichten des Kunden ausführlich zu regeln.

Weitere Hinweise zur Gestaltung von Verträgen finden Sie auf der Website der Kanzlei Andresen.

Hinweis:
Rechtliche Sachverhalte können immer nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden. Es wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Artikel eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzt.

Photo: © Gerd Altmann / www.pixelio.de