Feil Rechtsanwälte informieren: Gewährleistung - Wann liegt ein Mangel vor?

Feil Rechtsanwälte informieren: Gewährleistung - Wann liegt ein Mangel vor?
16.09.2011793 Mal gelesen
Das Thema "Gewährleistung" ist immer wieder Diskussionspunkt bei Unternehmen oder Kunden. zu der frage, wann ein Sachmangel vorliegt, nachfolgend Informationen.

In §434 BGB ist in Absatz 1 eine umfassende Definition eines Sachmangels enthalten.

 

BGB - §434. Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr.2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§4 Absatz 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

 

Der Gesetzgeber stellt zunächst auf die vereinbarte Beschaffenheit ab, ohne den Begriff Beschaffenheit im Einzelnen zu definieren. Im Vordergrund stehen damit die vertraglichen Festlegungen hinsichtlich der Kaufsache. Wenn die Beschaffenheit nicht oder zu ungenau im Kaufvertrag definiert ist, so soll nach dem Gesetzgeber zunächst auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung zurückgegriffen werden. Wenn eine Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung vorliegt, ist kein Sachmangel gegeben. Sollte auch dieser Rückgriff nicht möglich sein, so ist auf die Eignung für die gewöhnliche Verwendung abzustellen und ein Vergleich zu Kaufsachen gleicher Art und deren üblicher Beschaffenheit zu ziehen. Auch der Erwartungshorizont des Käufers soll bei der Beurteilung des Mängelmaßstabs eine Rolle spielen. Dabei wird nicht mehr zwischen Mängeln und Mängel aufgrund zugesicherter Eigenschaften unterschieden, wie es bisher im alten Recht vor der Schuldrechtsreform der Fall war.

 

Neu ist der ausdrückliche Hinweis des Gesetzgebers auf die öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen. Insbesondere der Hinweis auf die Werbung und der sich daraus ableitenden gewöhnlichen Verwendung und Beschaffenheit war im bisherigen Gesetz nicht so enthalten. Allerdings wurde nach der bisherigen Rechtsprechung die Werbung zwar nicht als Eigenschaftszusicherung betrachtet; aber für die Zusicherung der Sollbeschaffenheit wurden Werbeaussagen durchaus mit herangezogen (Rieger, VuR 1999, 297).

 

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