Der Fußgänger hat immer Recht! Stimmt das?

Der Fußgänger hat immer Recht! Stimmt das?
19.03.20134782 Mal gelesen
"Der darf mich doch nicht einfach umfahren," so hört man immer wieder. Der Glaube, dass bei einem Unfalll zwischen PKW und Fußgänger die "Schuld" automatisch beim PKW-Fahrer liegt, scheint in der Bevölkerung tief verwurzelt. - So einfach ist es nicht, wie diese Serie von Artikeln darlegen soll.

Zunächst gilt es hier zwischen der strafrechtlichen und der zivilrechtlichen Betrachtungsweise zu unterscheiden.

Um es ganz deutlich zu sagen: Von der strafrechtlichen Betrachtung hat der nach der Kollision mit einem PKW meist deutlich schwerer verletzte Fußgänger gar nichts, außer vielleicht einer minimalen Genugtuung, wenn es zur Einstellung gegen Geldbuße oder sehr selten zu einer Verurteilung kommt.

In der Regel sind die zivilrechtlichen Ansprüche für das tägliche Leben des Verunfallten viel gravierender. Diese sind an den Haftpflichtversicherer des PKWs zu richten.

Hier kann regelhaft davon ausgegangen werden, dass versucht werden wird, dem Fußgänger eine Teilschuld - wenn nicht die ganze Schuld - zuzuweisen.

Bei einer Teilschuld würde nur ein Anteil von Erwerbsschaden, Gesundheits- und Pflegekosten, Haushaltsschaden, Sachschäden und Schmerzensgeld ausgezahlt werden.

Bei Zuweisung der vollen Schuld würde gar nichts gezahlt werden.

Wie kann einen Fußgänger die volle Schuld treffen?

Hier gelten ähnliche Maßstäbe wie für die PKW-Fahrer. Auch der Fußgänger hat Pflichten im Straßenverkehr. So ist er z.B. dazu verpflichtet, einen vorhandenen ampelgeregelten Fußgängerüberweg (bei Grün) zu nutzen, wenn dieser in zumutbarer Entfernung liegt.

Wir alle wissen, dass es bisweilen offenbar kaum zumutbar scheint, 20 m bis zum Fußgängerüberweg zu gehen, dort diesen zu nutzen und dann auf der anderen Straßenseite 20 m zurückzulaufen.

Die Vermeidung des kurzen Umwegs kann jedoch jegliche Ansprüche verfalllen lassen.

Bei der Überquerung einer Straße ohne Fußgängerüberweg kommt es in der Rechtsprechung auf deren Ausgestaltung, die Verkehrsdichte, Beleuchtungs- und Witterungsverhältnisse und dann darauf an, wie weit der Fußgänger schon auf der Straße war, als er vom Fahrzeug erfasst wurde.

Es gibt jedoch eine Reihe von Sonderkonstellationen, z.B. im Bereich von Bushaltestellen.

Was heißt das für Sie?

-  Auch zivilrechtlich hat der Fußgänger nicht automatisch "Recht".

- Im Straßenverkehr erleiden meist Fußgänger die schrecklichsten Verletzungen und auch als Verkehrsrechtler kann man nur raten, Fußgängerüberwege zu nutzen.

- Verunfallen Sie als Fußgänger, sollten Sie VOR der ersten Zeugenaussage bereits einen Fachannwalt für Verkehrsrecht beauftragen. Dieser nimmt Akteneinsicht und verhindert, dass Sie - u.U. noch unter Schock stehend - Aussagen machen und Formulierung wählen, welche sich später gegen Sie wenden und Sie um Ihre Ansprüche bringen.

- Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht wird sich den Unfallort anschauen und Besonderheiten entsprechend berücksichtigen.

- Der generelle Tippp für jeden Geschädigten: sammeln Sie von Anfang an Belege (Quittungen, Fotos, Adressen von Zeugen usw.). Was davon wie am effektivsten verwendet werden kann, erläutert Ihnen Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht.

- Sollte am Unfallort eine Besonderheit vorgelegen haben (Baustelle, ungewöhnliche Beschilderung o.ä.) schicken Sie einen Bekannten hin, der die Situation zusätzlich fotografiert.

Fazit: Gerade beim Unfall "Fußgänger gegen PKW" gelten eine ganze Reihe von Besonderheiten, aufgrund derer Sie sich frühzeitig an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden sollten.

Hinsichtlich der Anwaltskosten gilt: Ist der "Gegner" schuld, zahlt dessen Versicherung. Bis zur Klärung der Schuldfrage falllen für Nicht-Rechtsschutzversicherte Gebühren für Akteneinsicht und Erstberatung an, welche in den einzelnen Kanzleien unterschiedlich hoch sind, sich jedoch nicht danach unterscheiden, ob Sie zum Fachanwalt oder "Wald- und Wiesenanwalt" gehen.

Eines gilt jedoch oft: An Akteneinsicht und Erstberatung zu sparen kommt mittelfristig oft teurer, weil das Kind dann schon durch die ersten Aussagen in den Brunnen gefallen ist. - Und: wussten Sie, dass  ein unfall(teil)verursachender Fußgänger auch zum Schadenersatz am PKW herangezogen werden kann? Doch dazu an anderer Stelle mehr.....