Zur Höhe einer Vertragsstrafe wegen Versendung von Werbe-E-Mails (Spam) durch eine Versicherung trotz abgegebener Unterlassungserklärung

Zur Höhe einer Vertragsstrafe wegen Versendung von Werbe-E-Mails (Spam) durch eine Versicherung trotz abgegebener Unterlassungserklärung
26.01.2017301 Mal gelesen
OLG Köln: Vertragsstrafe von 500 EUR für erste unerbetene E-Mail-Werbung nach abgegebener Unterlassungserklärung ist angemessen

Zur Höhe einer Vertragsstrafe wegen Versendung von Werbe-E-Mails (Spam) durch eine Versicherung trotz abgegebener Unterlassungserklärung

Das OLG Köln hat durch Urteil vom 01.06.2011 - 6 U 4/11 über die angemessene Höhe einer Vertragsstrafe im Zusammenhang mit der wiederholten Versendung von Werbe-E-Mails und Werbepost zu entscheiden.

Folgendes war passiert.

Der klagende Steuerberater hatte die beklagte Versicherung, deren Bestandskunde er früher gewesen war, wegen eines unerbetenen Werbeanrufs abgemahnt. Diese hatte daraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben, in welcher sie sich u. a. verpflichtet hatte , es zu unterlassen, dem Kläger Werbung unaufgefordert an bestimmte E-Mail-Adressen oder per Post zuzusenden. Der Kläger hatte die Unterlassungserklärung angenommen.

Nachdem er einige Wochen später von der Beklagten eine Werbe-E-Mail - gerichtet an "Sigi Sorglos" - erhielt, verlangte der Kläger von der Beklagten durch vorgerichtliches Anwaltsschreiben eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgte, erhob er Klage auf Zahlung von 6.000 EUR.

Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhielt der Kläger von der Beklagten zudem per Post Prospekte, woraufhin er die Klageforderung auf insgesamt 9.000 EUR erhöhte.

Das Landgericht wies die Klage hinsichtlich der E-Mail-Werbung ab. Wegen der Übersendung des Prospektmaterials verurteilte es die Beklagte zur Zahlung von 1.500 EUR.

Mit der Berufung begehrte der Kläger wegen der Versendung von E-Mails nunmehr nur noch 3.000 EUR und wegen der Versendung des Prospektmaterials weitere 1.500 EUR.

Das OLG urteilte wie folgt: Durch das Versenden der E-Mails habe die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR verwirkt. Sie habe gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen. Der Senat halte es angesichts des Fantasienamens allerdings für gut möglich, dass der Kläger die Übersendung der E-Mail - zu Kontrollzwecken - selbst veranlasst habe. Es sei aber nicht völlig ausgeschlossen, dass ein Dritter die an den Kläger gesandte Werbe-E-Mail bei der Beklagten angefordert habe.

Die Beklagte habe auch durch das Übersenden von Prospektmaterial gegen die Unterlassungsvereinbarung verstoßen. Insoweit sei die Berufung aber unbegründet, da eine höhere Vertragsstrafe als die vom Landgericht zugesprochenen 1.500 EUR nicht verwirkt sei.

Fazit: Vertragsstrafen sind ein wirksames Mittel gegen unerwünschte Werbung. Hinsichtlich der Höhe der geforderten Vertragsstrafe sollte man allerdings kühlen Kopf bewahren.

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