PoliScan Speed: Amtsgericht Ellwangen verwirft Gutachten des Regierungspräsidiums Karlsruhe

Autounfall Verkehrsunfall
21.08.20093976 Mal gelesen
Wie bereits in verschiedenen Fachbeiträgen zum Thema PoliScan Speed mitgeteilt, hatte die Kanzlei Stüwe & Kirchmann ein Sachverständigengutachten zum Messgerät in Auftrag gegeben, welches zu dem Ergebnis kam, dass die Messwerte des Messgerätes nicht plausibel nachvollziehbar sind.
 
Daraufhin holte das Regierungspräsidium Karlsruhe ein Gegengutachten des Ingenieurbüros Seeberg & Stasch ein, welches darlegen sollte, dass mit PoliScan Speed tatsächlich auswertbare Messergebnisse generiert werden.
Das Gutachten blieb jedoch erstaunlicherweise oberflächlich und äußerte sich mit keinem Wort zur so genannten Plausibilität der Messwerte.
 
Dies wurde jetzt auch vom Amtsgericht Ellwangen bestätigt. Das Amtsgericht hat die Einholung eines Obergutachtens beschlossen und mit der Begutachtung einen Sachverständigen beauftragt, der bereits selbst mit dem Messgerät Messungen und Versuche unternommen hat. Der Sachverständige verfügt daher über überlegene Forschungsergebnisse!
Das Amtsgericht Ellwangen musste daher dem Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines Obergutachtens nachkommen.
 
Bei PoliScan Speed sollte sich jeder Betroffene klar sein, dass es ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht funktioniert, den erhobenen Vorwurf zu entkräften. Deshalb ist eine erfolgversprechende Verteidigung grds. nur mit Hilfe eines versierten Verteidigers möglich, weil insbesondere auch die Vernehmung des zuständigen Messbeamten noch dazu führen kann, dass Messverfahren als fehlerhaft zu qualifizieren.
 
Die Rechtsanwälte
Stüwe & Kirchmann
Goethestraße 11
42489 Wülfrath
Tel.: 02058 . 17 99 214
Fax: 02058 . 17 99 215
 
sind auf die Verteidigung in Bußgeldsachen wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung spezialisiert. Dabei bildet zur Zeit die Verteidigung gegen Messungen mit PoliScan Speed der Firma Vitronic einen wesentlichen Schwerpunkt.
 
Rufen Sie uns an und fragen Sie nach den Kosten. Gerne beschränken wir unsere Tätigkeit zunächst nur auf die Einsichtnahme in die Bußgeldakte mit nachfolgender Besprechung der Erfolgsaussichten.