Das Schutzschirmverfahren als Instrument zur Unternehmenssanierung.

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07.02.202331 Mal gelesen
Gerät ein Unternehmen in die finanzielle Krise, kann unter anderem das Schutzschirmverfahren eine Möglichkeit zur Stabilisierung und Sanierung sein.

1. Was ist ein Schutzschirmverfahren und welches Ziel hat es?

Das Schutzschirmverfahren im Sinne des § 270b InsO ist eine besondere Verfahrensart im Insolvenzrecht, um ein insolventes Unternehmen eigenverantwortlich zu stabilisieren und zu sanieren. Es handelt sich um ein privilegiertes Verfahren im Rahmen der Eigenverwaltung, dessen Ziel die Ausarbeitung eines Sanierungs-/Insolvenzplans ist und über den das Unternehmen saniert und eine bestmöglichste Gläubigerbefriedigung gewährleistet werden soll.

Die Sanierung "unter dem Schutzschirm" erfolgt in eigener Verantwortung und in Begleitung fachkundiger Berater unter der Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters. Der Sachwalter hat hierbei lediglich eine überwachende Funktion. Agierender und Entscheidender ist in einem Schutzschirmverfahren vorrangig die Geschäftsleitung.

 

2. Voraussetzung für die Anwendbarkeit eines Schutzschirmverfahrens

Ein Schutzschirmverfahren kommt unter folgenden Voraussetzungen in Frage:

  • der Schuldner hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt;
  • es liegt lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung vor (keine Zahlungsunfähigkeit!!!);
  • mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung wurde ein Antrag auf Eigenverwaltung in Form eines Schutzschirmverfahrens gestellt;
  • die Sanierung des Schuldners ist nicht offensichtlich aussichtslos;
  • der Schuldner hat einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans gestellt und
  • die Vorlage einer Bescheinigung eines Krisen- und Sanierungsberaters beigefügt (darüber, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen).

 

3. Vorteile eines Schutzschirmverfahrens

Die Vorteile eines Schutzschirmverfahrens sind im Wesentlichen:

  • Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt weiterhin beim schuldnerischen Unternehmen;
  • die bestehenden Vertragsbeziehungen des Unternehmers bleiben vorerst erhalten;
  • die Gläubigerinteressen werden "lediglich" durch einen überwachenden Sachwalter wahr-genommen;
  • für die Dauer von bis zu drei Monaten besteht die Möglichkeit, Löhne und Gehälter aus den Mitteln des Insolvenzgelds zu finanzieren und somit Liquidität aufzubauen;
  • das schuldnerische Unternehmen kann sich im eröffneten Verfahren von ungünstigen, auch langfristigen Verträgen trennen;
  • mit Eröffnung des Insolvenzverfahren entstehen verkürzte Kündigungsfristen im Miet- und Arbeitsrecht.

 

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Schutzschirmverfahren als Unterform der Eigenverwaltung hoch komplex ist und die vorgenannten Ausführungen stark – für das Verständnis des Lesers – heruntergebrochen sind. Rechtliche Sicherheit und insbesondere eine „Erfolgschance“ für ein angedachtes Schutzschirmverfahren für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Erstellung, Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen und Ihrem Unternehmen als Fachanwalt und Spezialist im Insolvenzrecht, Steuerrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht zur Verfügung.

 

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