Die Pflichten des Geschäftsführers verändern sich sobald sich die Insolvenzlage abzeichnet und damit entstehen neue Haftungsfallen, auf die der Betroffene vorbereitet sein sollte.
Der Insolvenzantrag
Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, so hat der Geschäftsführer maximal drei Wochen Zeit um das Insolvenzverfahren zu beantragen. Andernfalls macht er sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar und haftet zudem auf Schadensersatz.
Allerdings stellt sich diese Antragspflicht in der Praxis deutlich sperriger dar als in der Theorie. Nicht immer können temporäre Krisen und der Eintritt endgültiger Insolvenzreife im Voraus auseinander gehalten werden. Während ein verspäteter Antrag für den Geschäftsführer unangenehme und insbesondere teure Konsequenzen haben kann, verschlimmert ein verfrühter Antrag gegebenenfalls die Situation der Gesellschaft, die ansonsten vielleicht noch zu retten gewesen wäre.
Massesicherungspflicht
Kommt es jedoch tatsächlich zum Eintritt der Insolvenzreife, darf der Geschäftsführer keinerlei vermeidbare Auszahlung aus dem restlichen Vermögen der Gesellschaft mehr vornehmen. Die verbliebene Masse muss weitestgehend gesichert und im sich anschließenden Verfahren der Tabelle entsprechend verteilt werden. Veranlasst der Geschäftsführer dennoch Auszahlung, so haftet er mit seinem Privatvermögen und kann in der entsprechenden Höhe von der Gesellschaft, in der Regel dann vertreten durch den Insolvenzverwalter, in Anspruch genommen werden.
Sozialabgaben und Steuern müssen gezahlt werden
Von diesem Auszahlungsverbot gibt es allerdings Ausnahmen. Insbesondere müssen auch in der Insolvenz die Sozialabgaben abgeführt werden. Geschieht dies nicht, haftet der Geschäftsführer auch hierfür mit seinem Privatvermögen - und zwar nicht bloß für die Arbeitgeber- sondern auch für die Arbeitnehmeranteile. Diese Abgabepflicht hat Vorrang vor allen anderen Verbindlichkeiten des Unternehmens. Es müssen folglich zunächst alle verfügbaren Mittel hierfür genutzt werden, bevor andere Forderungen getilgt werden.
Daneben müssen auch Lohn- und Umsatzsteuerschulden entsprechend der übrigen Quote getilgt werden. Andernfalls kann der Geschäftsführer auch hierfür in Haftung genommen werden.
Rechtsunsicherheit bei scheinbar widersprüchlichen Verpflichtungen
Gerade dieser scheinbare Kollision der Massesicherungspflicht mit den verbleibenden Zahlungsverpflichtungen führt zu Unsicherheit. Im Zweifel sollte unbedingt anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden um nicht unerwartet Schadensersatzforderungen ausgesetzt zu sein. Dies gilt umsomehr in Eigenverwaltungsverfahren, bei denen die Verantwortung auch im endgültigen Insolvenzverfahren vom Geschäftsführer getragen wird und kein Insolvenzverwalter zugegen ist, der sich mit der entsprechenden Rechtslage auskennt.
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