Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing) d. Rechtsanwalt Rasch (Rasch Rechtsanwälte): Haftet der Anschlussinhaber stets für Urheberrechtsverletzungen Dritter?

Abmahnung Filesharing
09.03.20082969 Mal gelesen

 In den inhaltlich bis auf die Namen und IP Adressen weitgehend gleichlautenden Abmahnschreiben der Rasch Rechtsanwälte heisst es bekanntlich, dass im Auftrag der Mandanten der Rasch Rechtsanwälte von der Firma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH Filesharing-Systeme auf rechtsverletzende Angebote hin überprüft worden seien. Es sei dabei festgestellt worden, das zu einem bestimmten Zeitpunkt über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, Dateien zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden (öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG). Dies betrifft z.B. Teilnehmer von Filesharing-Systemen (Tauschbörse) wie Edonkey, Emule oder Bittorent. 

Meist wurde die IP-Adresse über die proMedia GmbH durch Einloggen in Filesharing-Programme wie BearShare, Limewire, Morpheus und Shareaza basierend auf dem Gnutella-Protokoll protokolliert. Über Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft seien Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und nachweislich festgestellt worden, dass die IP Adresse dem Internetanschlussinhaber zugewiesen war. 

Die Rasch Rechtsanwälte behaupten, dass die angebotenen Musikdateien Repertoire enthalte, für das die Mandanten der Rasch Rechtsanwälte Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller beanspruchen. 

Der Internetanschlussinhaber wird dann regelmäßig aufgefordert, eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. 

Ferner wird dem Betroffenen Internetanschlussinhaber von Rechtanwalt Rasch ein Vergleichsangebot unterbreitet, in dem ein pauschaler Schadensbetrag zwischen i.d.R. 2.000,- € und 10.000,- € zu bezahlen ist (je nach Anzahl der angeblich zum upload angebotenen Musikdateien). Zu diesem Zweck ist dem Schreiben der Rechtsanwälte Rasch neben der strafbewehrten Unterlassungserklärung auch eine Vergleichsannahmeerklärung beigefügt, in der sich der Betroffene Internetanschlussinhaber unter Angabe einer Zahlungsfrist im Falle der Unterzeichnung der Vergleichsannahmeerklärung verpflichtet, an die regelmäßig 4 Rechteinhaber wegen Verletzung von Urheberrechten einen Schadensersatz zu bezahlen. 

Haftet zivilrechtlich immer der Anschlussinhaber als sogenannter Störer? 

Diese Frage ist aus meiner Sicht zu verneinen. Oft fehlt es m.E. nämlich an den Voraussetzungen der Störerhaftung des Anschlussinhabers. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen der urheberrechtlichen Störerhaftung nach aktueller Rechtsprechung überhaupt gegeben sind und ob der Nachweis der Urheberrechtsverletzung erbracht ist. 

Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459)) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.

Diese Meinung wird von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).

Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 ebenfalls die Ansicht vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet sei, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte. 

Jeder Einzelfall muss daher sorgfältig geprüft werden, ob der Anschlussinhaber als Störer für Urheberrechtsverletzungen Dritter herangezogen werden kann. 

 
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
Rechtsanwalt