Verjährung von zur Tabelle festgestellten Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung

Verjährung von zur Tabelle festgestellten Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
23.10.20133394 Mal gelesen
Eine zur Tabelle festgestellte Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung verjährt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs selbst dann erst in dreißig Jahren, wenn der Schuldner dem Rechtsgrund „unerlaubte Handlung“ widersprochen hat.

Wird einem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, umfasst dieselbe nicht die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen von Insolvenzgläubigern aus "vorsätzlicher unerlaubter Handlung". Der Schuldner kann der Qualifizierung als "Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung" widersprechen. Der Gläubiger muss sich dann mit dem Schuldner vor den ordentlichen Zivilgerichten über die Qualifizierung streiten. Mit der Feststellung zur Tabelle muss der Gläubiger indes die nächsten 30 Jahre keine Verjährung seines Anspruchs fürchten.

 

Ein Sozialversicherungsträger begehrt die Feststellung, dass die von ihm im Insolvenzverfahren angemeldete und vom Insolvenzverwalter, als auch vom Schuldner der Höhe nach anerkannten Forderung, nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile, aus "vorsätzlicher unerlaubter Handlung" herrührt. Der Schuldner wandte sich gegen die Feststellung. Nicht jede Nichtzahlung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge sei als deliktisch anzusehen. Der Leistungsverpflichtete müsse zum Fälligkeitszeitpunkt auch zahlungsfähig sein. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Zahlungsfähigkeit trage der Sozialversicherungsträger. Im Übrigen sei die dreijährige Verjährungsfrist für deliktische Ansprüche verstrichen.

Das Amtsgericht erkannte antragsgemäß. Das Landgericht wies die Berufung zurück ließ die Revision zu. Der Schuldner beantragte Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren.

 

Der Bundesgerichtshof wies das Prozesskostenhilfegesuch zurück, weil die Rechtsverfolgung keinen Erfolg verspreche.

Das Berufungsgericht habe die Anmeldung der Klägerin vom 16. April 2003 ausgelegt. Aus dem Vorwurf "hinterzogener Arbeitnehmeranteile" habe es den Tatsachenkern entnommen, dass die vom Schuldner geleitete GmbH im ersten Quartal 2001 noch über genügend Zahlungsmittel verfügt haben soll, um unter Zurückstellung anderer Leistungen die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an den Sozialversicherungsträger abführen zu können, während sie ihr tatsächlich vorenthalten worden sind. Dieser Vortrag genügt dem Anmeldungszweck, dem Insolvenzverwalter und dem Schuldner die Prüfung von Forderung und Schuldgrund zu ermöglichen.

Der eingeklagte Schadensersatzanspruch ist auch nicht verjährt. Die Forderung des Sozialversicherungsträgers ist zur Insolvenztabelle rechtskräftig festgestellt. Daran ändere der Schuldnerwiderspruch gegen den Rechtsgrund der Forderung nichts. Soweit im Schrifttum etwas anderes vertreten werde, sei diese Auffassung mit dem Gesetz unvereinbar.

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Fazit: Als Gläubiger ist man gegenüber Insolvenzschuldnern im Vorteil, wenn man es schafft, seine Forderung als eine solche aus einer "vorsätzlichen unerlaubten Handlung" darzustellen. Oft sind dies auch Forderungen, die man selber als Gläubiger gar nicht als eine solche wahrnimmt. Aus diesem Grunde sollte man sich (auch) als Gläubiger anwaltlichen Beistand für die Forderungsanmeldung holen.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.09.2013; IX ZA 17/12

Vorinstanz: Landgericht Dortmund; Urteil vom 08.05.2012; 1 S 271/10

Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 25.08.2010; 427 C 4857/09)

  

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