Kunden der LBS können noch bis 21.6.2016 Darlehensverträge widerrufen

Kunden der LBS können noch bis 21.6.2016 Darlehensverträge widerrufen
02.06.2016256 Mal gelesen
LBS verwendete jahrelang fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Deshalb noch bis zum 21.6.2016 Darlehensvertrag mit Hilfe der Kanzlei Werdermann | von Rüden widerrufen und viel Geld sparen.

Kunden der LBS können noch bis 21.6.2016 Darlehensverträge widerrufen

Kunden der LBS können noch bis zum 21.6.2016 ihre alten Darlehensverträge widerrufen, wenn sie beim Vertragsschluss nur unzureichend von der LBS über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. In der Vergangenheit entstand dann nämlich ein sog. "ewiges" Widerrufsrecht, weil die Widerrufsfrist nur zu laufen begann, wenn das Kreditinstitut ordnungsgemäß belehrte. Seit einer Neuregelung aus dem Jahr 2016 läuft in diesen Fällen nun nur noch eine (wenn auch deutlich) verlängerte Frist von etwas über einem Jahr. Für die Altfälle hat der Gesetzgeber als Deadline für die Ausübung des Widerrufsrechts aber rückwirkend den 21.6.2016 festgelegt. Kunden der LBS müssen sich sputen, wenn sie noch von dem sich bietenden Einsparpotential profitieren wollen.

 

Widerruf von Darlehensverträgen bei der LBS birgt enormes Einsparpotential

Das enorme Einsparpotential, das sich bietet, kommt in Form einer kostenlosen Umschuldung und der verzinsten Rückzahlung an die LBS gezahlter Zinsen daher. Denn zum einen wird beim Widerruf eines Darlehensvertrags keine sog. Vorfälligkeitsentschädigung, wie sie oftmals für den Fall der Kündigung vereinbart ist, fällig. Das ermöglicht den Ausstieg aus einem teuren Altkredit bei zeitgleichem Abschluss eines neuen, deutlich günstigeren Kredits. Zum anderen müssen beide Seiten erhaltene Zahlungen erstatten, was im Fall der LBS eben auch die Zinsen betrifft, die diese dann wiederum verzinst erstatten musa. Für Kunden der LBS können so Ersparnisse in vier- bis fünfstelliger Höhe zusammenkommen, gerade bei Immobilienkrediten.

 

Abweichungen in Widerrufsbelehrungen der LBS kosten sie grundsätzlich bestehenden Vertrauensschutz

Voraussetzung für das Bestehen eines solchen verlängerten bzw. ewigen Widerrufsrechts ist aber, dass das belehrende Kreditinstitut, hier also die LBS, nicht nur die unveränderte Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers verwendete, sondern - wenn auch nur geringfügig - davon abwich. Ansonsten wird sein guter Glaube in die Richtigkeit der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musterbelehrung geschützt. Da die LBS aber den Zinsbetrag nicht ausdrücklich nannte und statt einer Adresse für den Adressaten des Widerrufs mehrere Adressen angab, liegen die erforderlichen Abweichungen vor, die eine Fehlerzurechnung möglich machen.

 

Fristbeginn ließ sich wegen unvollständiger Angaben der LBS in ihren Widerrufsbelehrungen nicht bestimmen

Zunächst stellt es wohl einen Fehler dar, dass die LBS in ihren Widerrufsbelehrungen die im Hinblick auf den Fristbeginn zu nennenden Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nur beispielhaft aber nicht abschließend aufzählte ("z.B.Angabe zur Art des des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit"). Denn dem Verbraucher muss es grundsätzlich möglich sein, anhand der Widerrufsbelehrung Fristbeginn und -ende feststellen zu können. Solange aber vom Kreditinstitut nicht alle dafür relevanten Faktoren genannt werden, ist ihm das unmöglich.

 

LBS informierte nur einseitig über die Widerrufsfolgen, die Vertragspartner bei Widerruf treffen

In den Widerrufsbelehrungen der LBS fehlten aber nicht nur entscheidende für den Fristbeginn relevante Angaben. Vielmehr klärte die LBS ihre Kunden auch nicht über die Verpflichtungen auf, die sie selbst im Falle eines vom Kunden erklärten Widerrufs träfen. Dazu gehört unter anderem, dass auch die LBS zur Rückgewähr der ihrerseits - also vom Kunden - erhaltenen Leistungen, wie bspw. Zinsen, verpflichtet ist. Gerade für die Folgenabschätzung und die Planung der Liquidität nach einem Widerruf ist dieser Umstand von entscheidender Bedeutung für Kunden der LBS. Dadurch, dass die LBS diese Informationen wegließ, dürfte für Kunden der LBS oftmals der Eindruck entstanden sein, ein Widerruf brächte ihnen vor allem Nachteile ein.

 

Kanzlei Werdermann | von Rüden bietet exzellente Beratung und kostenlose Erstprüfung für Kunden der LBS

Die Kanzlei Werdermann | von Rüden bietet Kunden der LBS eine exzellente Beratung und vor allem eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit an. Dabei profitieren die Anwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden von ihren in den vergangenen Jahren in allerhand ähnlichen Verfahren gesammelten Erfahrungen und können so für jeden Fall die passende Lösung präsentieren.

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

 

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

 
  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotential beim Widerruf.
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  5. Wir sagen Ihnen, wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.
 

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!