Umgangsrecht

Familie und Ehescheidung
16.03.2016756 Mal gelesen
Kinder sollten nicht unter einer Scheidung leiden, daher hat der Gesetzgeber Umgangsrechte und Umgangspflichten für beide Elternteile verlässlich und im Sinne des Kindeswohls definiert.

Kinder sollten nicht unter einer Scheidung leiden, daher hat der Gesetzgeber Umgangsrechte und Umgangspflichten für beide Elternteile verlässlich und im Sinne des Kindeswohls definiert. Im Umfeld einer Scheidung ist es aber nahezu ausgeschlossen, immer zu einvernehmlichen Lösungen bezüglich der Elternkontakte zum Kind zu kommen. Oft ist dazu nicht mal mehr eine angemessene oder friedfertige Kommunikation möglich, sodass Jugendamt oder sogar das Vormundschaftsgericht den elterlichen Umgang regeln müssen, insbesondere dann, wenn ein Elternteil den Kontakt zum Kinde nicht wünscht oder sich mehr Kontakt wünscht, als der andere zulassen möchte.

Der Paragraf  § 1684 BGB wird zum Umgangsrecht oft zitiert - eine Anleitung zur gütlichen oder gar verpflichtenden Regelung von Umgangskontakten liefert er leider nicht. Fachanwälte für Familienrecht sind hier die Ansprechpartner, wenn die Eltern sich nicht über ein Umgangsrecht einigen können und das Jugendamt entweder um Mithilfe gebeten oder vom Jugendgericht zur Regelung aufgefordert werden.

Alles orientiert sich am Kindeswohl - aber was für ein Kind gut ist, darüber entbrennt in Scheidungsfamilien nur zu oft ein heftiger Streit. Familienrecht-Experten empfehlen immer feste und bindende Regelungen, denn alles andere hängt zu sehr von den jeweiligen Befindlichkeiten und Bedürfnissen der Eltern ab.

Die zum Wohl des Kindes festzulegende Umgangsregelung betrifft nicht nur Besuchskontakte, die Zahl der Übernachtungen oder wo das Kind die Ferien verbringt, sondern auch die komplette Kommunikation eines Umgangsrecht beanspruchenden Elternteils mit einem Kind. Ziel gut geregelter Besuchskontakte ist es, einer sonst zwangsläufig eintretenden Entfremdung entgegen zu wirken und dem Recht des Kindes auf Vater und Mutter zu entsprechen.

Vielfach sind Sorgen unbegründet, aber es kann auch durchaus zu einer Auslegung des Umgangs in einer Weise kommen, die dem Kindeswohl nicht entspricht. In so einem Fall kann das Familiengericht angerufen werden, ebenso dann, wenn vereinbarte oder sogar angeordnete Umgangskontakte nicht stattfinden oder Anlass zur Beanstandung geben. Hier ist das Familienrecht sehr konkret: § 1579 Nr. 7 BGB spricht z.B. negative Beeinflussung des Kindes  zum Nachteil eines umgangsberechtigten Elternteils  an.

Rechtsanwalt Lücker steht Ihnen jederzeit gerne nach vorheriger Kontaktaufnahme (per Telefon oder Mail) für eine Erstberatung zum Thema Umgangsrecht zur Verfügung.