BGH-Urteil 16.04.08: Fremdgehen beendet Unterhalt

Familie und Ehescheidung
18.04.20083464 Mal gelesen

Der BGH hatte am 16.04.08 über die Frage zu entscheiden, ob die Aufnahme einer Beziehung zu einem anderen Partner während der Trennungszeit zur Verwirkung des Trennungsunterhalts führt. Hierzu liegt bislang nur eine Pressemitteilung des BGH vor.

Auf die vollständige Urteilsbegründung darf man gespannt sein. Seit langer Zeit hatte sich der BGH mit dem Treuebruch während der Trennung nicht mehr zu befassen. Bemerkenswert ist, dass auch ein Treuebruch nach der Trennung Folgen für den Unterhalt haben soll, wenn er nur für das Scheitern der Ehe ursächlich war. Der BGH geht offenbar davon aus, eine Ehe sei per se nicht schon mit der Trennung gescheitert, solange einer der Ehegatten noch an ihr festhalten will. Jedem Unterhaltsschuldner ist daher nur zu raten, nach der Trennung an der Ehe festzuhalten. Begeht der Unterhaltsberechtigte dann einen schwerwiegenden Treuebruch, könnte auf Verwirkung des Unterhalts erkannt werden.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass nicht etwa erst eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner bestehen muss, um den Unterhalt zu reduzieren oder ganz zu versagen. Dieser Verwirkungseinwand bleibt daneben bestehen. Es reicht vielmehr schon aus, wenn der Berechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten eine eheähnliche Gemeinschaft begründet oder ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim