Fristlose Kündigung wegen volksverhetzendem Kommentar im Internet wirksam

Fristlose Kündigung wegen volksverhetzendem Kommentar im Internet wirksam
15.08.2016381 Mal gelesen
Volksverhetzende Kommentare im Internet können die außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters rechtfertigen. Das hat das Arbeitsgericht Herne mit Urteil vom 22.03.2016 entschieden (5 Ca 2806/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht kennt die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund kann neben der Verletzung der vertraglichen Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten sein. Der Arbeitnehmer ist daher auch verpflichtet, außerhalb der Arbeitszeiten auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, sofern sein Verhalten einen Bezug zu seinem Arbeitsverhältnis aufweisen kann.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer auf seinem öffentlichen zugänglichen Facebook-Profil den Brand in einem Asylantenheim in volksverhetzender Weise kommentiert. In seinem Profil hatte er auch seinen Arbeitgeber veröffentlicht.  Die Angaben zu seinem Arbeitgeber erschienen bei Aufruf des Profils gleich an oberster Stelle.

Als der Arbeitgeber von den volksverhetzenden Kommentaren seines Mitarbeiters im Internet erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung. Er gab an, seine Kommentierung sei ohne jeden Zusammenhang zu seinem Arbeitgeber erfolgt. Er sei kein "Nazi" und außerdem alkoholisiert gewesen.

Seine Klage wurde vom Arbeitsgericht Herne abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis sei durch die außerordentliche Kündigung beendet worden, so die Kammer. Der Mitarbeiter habe seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen seines Arbeitgebers verletzt, indem er unter Verwendung eines öffentlich zugänglichen Facebook-Profils, in dem die Beklagte in identifizierbarer Weise als Arbeitgeber benannt wurde, einen volksverhetzenden Kommentar im Internet veröffentlicht habe. Unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung seiner Äußerung habe diese auch einen Bezug zum Arbeitsverhältnis, stellte das Gericht fest. Denn in seinem Profil habe er seinen Arbeitgeber angegeben. Damit sei ein Zusammenhang zwischen seiner Äußerung und dem Arbeitgeber hergestellt worden. Unter diesen Umständen sei es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen rechtlichen Themen.

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