Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe i.A. von Graf u.a.: Musikwerk Move It, Künstlergruppe Culcha Candela, Kontor Top Of The Clubs, 350 EUR

Abmahnung Filesharing
12.04.20111110 Mal gelesen
Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe Rechtsanwälte im Auftrag der Herren Graf, Römer Duque, De Luyz, Jaschik, Hafemann, Lwanga,Müller-Lerch und Krouzilek wegen Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk Move It der Künstlergruppe Culcha Candela (Kontor Top Of The Clubs Vol. 49): 350 EUR pauschal!

Die Rechteinhaber, Herren Hanno Graf, Omar David Römer Duque, Lars Barragan De Luyz, Matthäus Jaschik, Matthias Hafemann, John Magiriba Lwanga, Simon Müller-Lerch und Jan Krouzilek verschicken über Bindhardt Fiedler Zerbe Rechtsanwälte aus Linden wegen unerlaubter Verwertung geschützter Musikwerke eine Abmahnung. Betroffen ist das Musikwerk- Move It der Künstlergruppe Culcha Candela - enthalten auf Kontor Top of the Clubs Vol. 49. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und ein pauschaler Betrag von 350,00 € geltend gemacht.

Wie immer bei diesen Abmahnungen wird ein einzelnes Musikstück, das Bestandteil eines Chartcontainers ist (hier Kontor Top Of The Clubs Vol. 49) zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht.

Wie bereits vom Verfasser berichtet wurde, werden derzeit  Chartcontainer besonders ins Visier der Abmahnindustrie genommen. Siehe auch meine  Ausführungen zur Abmahnung durch Kornmeier & Partner Rechtsanwälte im Auftrag der EMI Music GmbH & Co. KG bezüglich des Chartcontainer German Top 100 Single Charts vom 07.02.2011 enthaltenen Musikstücks David Guetta - Who´s That Chick? Feat. Rihanna -.

Problematisch ist, dass Nümann Lang Rechtsanwälte aus Karlsruhe ebenfalls das Musikstück Move It von Culcha Candela abmahnen lassen.. Hier kann es zu einer doppelten Inanspruchnahme der Anschlussinhaber kommen, da Styleheads und die oben genannten Herren Graf u.a. aus jeweils unterschiedlichen Urheberrechten Ansprüche an dem Musikstück Move It geltend machen.

 Anmerkung aus rechtlicher Sicht:

  • Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber ist erfahrungsgemäß enorm, da hier nur ein einzelnes Lied aus dem Sampler abgemahnt wird und die Beweisdaten im Vorfeld schon von der maßgeblich mit der Beweiserhebung beauftragten Firma  bereits an diverse Rechteinhaber weitergegeben wurden, die dann wiederum Abmahnungen für andere auf demselben Sampler befindlichen Lieder verschicken. Es sind daher unabdingbar Vorsorgemaßnahmen notwendig, um Folgeabmahnungen für die anderen Musikstücke auf dem Sampler zu unterbinden.
  • Die Gefahr einer doppelten Abmahnung ist ebenfalls enorm. Diverse Anschlussinhaber haben fast zeitgleich von Nümann Lang Rechtsanwälte aus Karlsruhe im Auftrag der Styleheads GmbH bezüglich der Tonaufnahme Move It und von Bindhardt Fiedler Zerbe im Auftrag der oben genannten Herren eine Abmahnung erhalten.
  • Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne Prüfung unterschrieben werden, da hierdurch Folgeabmahnungen nicht verhindert werden können. Ferner enthält die Unterlassungserklärung eine Verpflichtung zur Zahlung, was nicht akzeptabel ist.
  • Bei der Frage der  Störerhaftung des Anschlussinhabers sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden, die vom Einzelfall abhängen. Hierbei sind auch die vom BGH in dem Urteil vom 12.05.2010 aufgestellten Maßstäbe zu den Prüfungspflichten des Anschlussinhabers und die Anmerkungen des BGH zur Streitwertbemessung zu sehen. Aktuell ist auch das Urteil des LG Hamburg (308 O 710/09) zur Begrenzung des Schadensersatzes auf 15,- € bei älteren Musiktiteln zu berücksichtigen. Der Versuch diverser Rechteinhaber, Schadensersatzforderungen neben den Anwaltskosten von 150,- € bis 300,- € durchzusetzen, dürfte durch das Urteil des LG Hamburg nun gescheitert sein.

    Bei der Frage der Störerhaftung ist auch der aktuelle und hochinteressante Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011 (6 W 42 / 11) zu berücksichtigen, der der bisherigen Instanzrechtsprechung der Landgerichte, insbesondere der Instanzrechtsprechung in Hamburg, völlig zu Recht widerspricht. Das OLG Köln ist nämlich der Ansicht, dass eine Störerhaftung der Ehegatten untereinander äußerst zweifelhaft ist. Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die der Ehegatte des Anschlussinhabers begangen hat, besteht nach Auffassung des OLG Köln eher nicht.

    Ferner hat das OLG Köln in dem genannten Beschluss vom 24.03.2011 dem Anschlussinhaber Beweiserleichterungen zugebilligt. Danach genügt es zum Ausschluss der Täterhaftung und damit verbunden zum Aussschluss der Schadensersatzhaftung, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung abweichenden Geschehensablaufs besteht. Dies ist dann der Fall, wenn der Ehegatte ebenfalls Zugriff  auf den Internetanschluss hatte und es daher ernsthaft möglich ist, dass dieser das inkriminierte Werk - konkret ging es um ein Computerspiel - im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat.

     Des weiteren ist es nach Ansicht des OLG Köln möglich, dass der Anschlussinhaber die ordnungsgemäße Erfassung der IP-Adressen mit Nichtwissen bestreitet. Auch das widerspricht teilweise der Rechtsprechung mancher Landgerichte, die ein solches Bestreiten für unzulässig erachtet hatten.

    Schließlich hat das OLG Köln sich auch zur Anwendbarkeit des § 97a II UrhG geäußert und die Auffassung vertreten, dass die Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR in Filesharingfällen denkbar ist. Auch das dürfte für ein Umdenken in der Instanzrechtsprechung führen, die oft die Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 € abgelehnt hatte.


    Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
    Rechtsanwalt
    * Master of Laws für Medienrecht 

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