Webdesigner haftet für Urheberrechtsverletzung bei Webseitenerstellung

Webdesigner haftet für Urheberrechtsverletzung bei Webseitenerstellung
26.10.2016304 Mal gelesen
Das Landgericht Bochum hat am 16.08.2016 (Az. 9 S 17/16) entschieden, dass ein Webdesigner seinem Auftraggeber Schadensersatz schuldet, wenn er bei der Webseitenerstellung Fotos nutzt, ohne über die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte zu verfügen bzw. Pflichten zur Urheberangabe nicht beachtet.

Webdesigner verwendet bei Homepageerstellung kostenlos angebotenes Foto ohne die erforderliche Urheberangabe

Der Kläger beauftragte den beklagten Grafiker mit der Erstellung einer Homepage. Hierzu hatten die Parteien u.a. folgende Vorgabe vereinbart: "Nutzungsgebühr der von mir gelieferten Fotoabbildungen".

Der Webdesigner integrierte in die Webseite ein Foto, das (wohl) in einem Stockarchiv zur kostenfreien Nutzung angeboten wurde, jedoch ohne den Urheber zu benennen.

Kurz nachdem die Webseite online gegangen war, erhielt der Auftraggeber eine Abmahnung wegen unerlaubter Fotonutzung auf seiner Webseite. Darin wurde er nicht nur zur Beseitigung des Fotos und Abgabe einer Unterlassungserklärung, sondern auch zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten aufgefordert.

Der Auftraggeber verlangte daher vom Grafiker die Erstattung des an den Rechteinhaber gezahlten Schadensersatzes und der Abmahnkosten. Zur Begründung führte er an, der Grafiker habe bei der Erstellung der Webseite die ihm aus dem Webdesignvertrag obliegenden Pflichten verletzt und sei ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Webdesigner lehnte jegliche Zahlungen an den Auftraggeber ab. Er wandte ein, dass sich das Foto in seinem "Fundus" befunden habe und er daher darauf vertrauen durfte, dass er dieses Bild verwenden könne.

Urteil: Webdesigner schuldet Auftraggeber Schadensersatz bei unerlaubter Verwendung eines Fotos für Webseite

Das Landgericht Bochum verurteilte den Webdesigner zur Zahlung von Schadensersatz an den Auftraggeber, da er gegenüber dem Auftraggeber seine Pflichten aus dem Webdesignvertrag verletzt habe.

Die Vorgabe "Nutzungsgebühr der von mir gelieferten Fotoabbildungen" sei so auszulegen, dass der Webdesigner entweder selbst die Lizenzgebühren der von ihm auf der Webseite eingestellten Fotos gezahlt hat bzw. nur solche Fotos verwenden darf, für die keine Lizenzgebühren anfallen.

Den Einwand des Webdesigners, dass er darauf vertrauen durfte, dass er Fotos aus seinem "Fundus" nutzen durfte, wies das Gericht zurück:

"Sie hätte ihre Fotos aus dem "Fundus" vor Verwendung darauf überprüfen müssen, ob die Nutzung gebührenpflichtig ist oder die Fotos nur unter Nennung der entsprechenden Quelle oder des entsprechenden Urhebers hätten im Internet verwendet werden dürfen."

Zudem bejahte das Gericht auch eine Nebenpflicht des Webdesigners, den Auftraggeber darüber aufzuklären, ob die Nutzung der auf der Webseite eingestellten Bilder entgeltfrei ist oder nicht. Da der Webdesigner das Foto auf die Webseite des Auftraggebers ohne Nennung des Urhebers eingestellt hat und ihn nicht über die an dem Foto bestehenden Urheberrechte belehrt hat, hatte er auch gegen diese vertragliche Nebenpflicht verstoßen.

Nur geringer Schadensersatz bei unerlaubter Nutzung von kostenlos angebotenen Fotos

In Anlehnung an die Rechtsprechung des Kammergerichts nahm das Landgericht Bochum jedoch an, dass dem Rechteinhaber wegen der Nutzung des Fotos ohne Urheberangabe lediglich ein Schadensersatz von 100 EUR zustehe, da er das Foto zur kostenlosen Nutzung angeboten habe:

"Die Kammer schätzt den Schadenersatzanspruch auf 100,00 Euro in Anlehnung an die Rechtsprechung des KG Berlin (Beschluss vom 07.12.2015, 24 U 111/15). Hierbei schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung des KG Berlin auch dahingehend an, dass kein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG i. V. m. § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19a UrhG besteht, sondern allein ein solcher wegen unterlassener Benennung in solchen Fällen, in denen - wie vorliegend - eine Nutzungsrechtseinräumung über (.....) erfolgt ist.

Der im Wege der Lizenzanalogie aufgemachte Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG n.F.) wegen unterlassener Urheberbenennung (§ 13 UrhG) ist hier nicht an den MFM-Sätzen zu orientieren, da vorliegend zu berücksichtigen ist, dass die unentgeltliche Lizensierung des betroffenen Fotos über (...) unter bloßer Urheberbenennungspflicht stark darauf hinweist, dass der Urheber im Verletzungszeitraum unter anderem dieses Foto nicht - schon gar nicht in nennenswertem Umfang - zu den MFM-Sätzen tatsächlich lizensieren konnte und lizensiert hat, sondern auf das dortige Geschäftsmodell mit unentgeltlicher Lizensierung unter Urheberbenennung ausweichen musste, z. B. um sich zunächst einen gewissen Ruf zu erwerben. Das führt bei Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht zur völligen Versagung eines Lizenzschadens wegen der unterlassenen Urheberbenennung, wohl aber zur Begrenzung auf den bei richterlicher Schadensschätzung angemessen erscheinenden Betrag von 100,00 EUR wegen unterlassener Urheberbenennung (...)."

Darüber hinaus bejahte das Gericht einen Anspruch des Auftraggebers gegenüber dem Webdesigner auf Erstattung der von ihm an den Abmahner gezahlten Abmahnkosten in Höhe von 546,50 EUR, berechnet nach einem Gegenstandswert von 6.000 EUR.

Fazit:

Webseitenbetreiber, die Dritte mit der Erstellung von Webseiten beauftragen, können im Fall einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen unerlaubter Verwendung von Fotos bei der Webseitenerstellung durch den Dritten bei diesem Dritten Rückgriff nehmen, d.h. ihn zur Zahlung von Schadensersatz auffordern.

Achtung: Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass der Auftraggeber an den ihn abmahnenden Rechteinhaber nicht mehr zahlt, als diesem tatsächlich zusteht. In dem vom Landgericht Bochum entschiedenen Fall hatte der Auftraggeber an den Abmahner 700 EUR Schadensersatz gezahlt. Da diesem aber nur 100 EUR Schadensersatz zustand, musste der Webdesigner an den Auftraggeber auch nur 100 EUR zahlen. Auf den weiterhin gezahlten 600 EUR blieb der Auftraggeber also sitzen.