Bundesgerichtshof: Nicht verheiratete Mütter erhalten länger Unterhalt

Familie und Ehescheidung
11.07.20062780 Mal gelesen

Am 05.07.2006 hat der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (vgl. Az: XII ZR 11/04) eine für nicht verheiratete Mütter sehr wichtige Entscheidung getroffen.   

Nach der gesetzlichen Regelung des § 1615 I 2 BGB steht der nicht verheirateten Mutter gegen den Vater des Kindes grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu "soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann". Darüber hinaus kann Unterhalt nur "aus Billigkeitsgründen, insbesondere mit Blick auf die Belange des Kindes" zugesprochen werden.  

 

Diese Vorschrift unterscheidet sich in gravierender Weise von den Regelungen, die für verheirateter Mütter gelten. Für diese bestimmt § 1570 BGB, dass ihnen grundsätzlich ein unbefristeter Unterhaltsanspruch eingeräumt wird. Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz so modifiziert, dass auf eine eigene Berufstätigkeit die verheiratete bzw. geschiedene Mutter erst dann verwiesen werden kann, wenn ihr Kind das achte Lebensalter vollendet hat. Selbst dann muss sie aber erst einer Teilzeittätigkeit nachgehen, wenn das Kind 14 oder 15 Jahre alt ist, ist sie verpflichtet ganztags zu arbeiten.  

 

Immer wieder wurden Bedenken laut, dass diese gravierende Schlechterstellung der nicht verheirateten Mutter gegenüber der verheirateten oder geschiedenen Mutter nicht verfassungsgemäß sei. Dem hat sich jetzt der Bundesgerichtshof grundsätzlich angeschlossen. Er hat die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig zurückgewiesen und sich dessen Urteil angeschlossen. In der Entscheidung, die bisher noch nicht in vollem Wortlaut veröffentlicht ist, wird ausgeführt, dass nach Art. 6 Abs. 5 GG der Gesetzgeber nichtehelich geborenen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung einräumt, wie ehelichen Kindern. Dieses Gebot müsse sich auch auf den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter auswirken - allerdings nur insoweit, als die Pflege und Erziehung des Kindes betroffen sei. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist daher die gesetzliche Regelung des § 1615 l II 3 BGB verfassungsgemäß auszulegen, d. h. elternbezogene, insbesondere aber kindbezogene Gründe müssen zu einer Verlängerung des Unterhaltsanspruches über drei Jahre hinaus Berücksichtigung finden.  

 

Es bleibt abzuwarten, inwieweit bei der schriftlichen Urteilsbegründung der Bundesgerichtshof darüber hinausgehende differenzierte Äußerungen macht.  

 

In der alltäglichen Praxis sollte Berücksichtigung finden, dass eine nicht verheiratete Mutter ihre Unterhaltsansprüche nicht von vornherein auf drei Jahre begrenzt: Denn diese allgemeine Schranke besteht nun nicht mehr!  

  

Rechtsanwalt Jürgen Arnold (München), Fachanwalt für Familienrecht

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