Wechsel vom unbefristeten ins befristete Arbeitsverhältnis führt nicht unbedingt zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld

Arbeit Betrieb
14.03.2016504 Mal gelesen
(14.03.2016) Mit seiner Entscheidung vom 17.02.2016 zum dortigen Aktenzeichen S 1 AL 63/15 hat Sozialgericht Speyer entschieden, dass der Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis bei einer anschließenden Arbeitslosigkeit nicht ohne Weiteres zum Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt.

Eine Sperrzeit komme nur dann in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer ein anderes Verhalten hätte zugemutet werden können. Dies sei nicht der Fall, wenn die befristete Beschäftigung mit deutlich besseren Arbeitsbedingungen verbunden war als die vorherige unbefristete Beschäftigung.

In dem konkreten Sachverhalt war der Kläger zunächst ca. 50 km von seinem Wohnort entfernt als Maurer beschäftigt. Er kündigte das unbefristete Arbeitsverhältnis und wechselte in eine befristete Beschäftigung bei einem Arbeitgeber in der Nähe seines Wohnorts, der überdies einen um ca. 20% höheren Stundenlohn bezahlte. Die Befristung lief nach zwei Monaten aus, ohne dass ein Anschlussarbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Der Kläger meldete sich deshalb arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (ALG I). Als darauf die zuständige Bundesagentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen feststellte und die Zahlung von Arbeitslosengeld I verweigerte, wandte sich der Kläger hiergegen an das Sozialgericht Speyer.

Die Arbeitsagentur hatte ihre Entscheidung damit begründet, dass der Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis selbst gekündigt habe und damit bewusst seine Arbeitslosigkeit im Anschluss an das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses herbeigeführt habe.

Das Sozialgericht Speyer gab der Klage des Klägers statt. Sie hat festgestellt, die Sperrzeit ist zu Unrecht festgestellt worden. Ebenfalls ist zu Unrecht die Zahlung von Arbeitslosengeld verweigert worden. Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Lösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses hatte. Ein solches berechtigtes Interesse kann angenommen werden, wenn das befristete Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer mit deutlich attraktiveren Arbeitsbedingungen verbunden ist als die vorherige unbefristete Beschäftigung. Die Konstellation wurde vorliegend durch das Sozialgericht angenommen.

Die Entscheidung verdeutlicht aber wiederum, dass man auch beim Wechsel der Arbeitsstelle regelmäßig etwaige Folgen und mögliche Konsequenzen auf die Gewährung von Arbeitslosengeld berücksichtigen muss.