(Zweite) Abmahnung d. Waldorf Rechtsanwälte wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke (Hörbücher, Album) in sog. Tauschbörsen ( Filesharing): Was tun, wenn erste Abmahnung ignoriert?

Abmahnung Filesharing
10.04.200811564 Mal gelesen

 Viele betroffene Nutzer von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), die Hörbücher oder Musikalben über Torrent, Emule oder Edonkey heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload angeboten haben, erhalten  bekanntlich von den Waldorf Rechtsanwälte aus München eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von Hörbücher bzw Alben Urheberrechte der von den Waldorf Rechtsanwälte vertretenen Rechteinhaber verletzt zu haben. 

Zur Begründung führen die Waldorf Rechtsanwälte aus, dass deren Mandantschaft festgestellt habe, dass der angeschriebene Anschlussinhaber für das illegale Angebot zum Herunterladen der in der Abmahnung aufgeführten Hörbücher bzw Alben als urheberrechtlich geschützter Werke über die Tauschbörse wie z.B. eDonkey verantwortlich sei. 

Im Einzelnen seien Hörbücher bzw Alben jeweils mehrfach im angegebenen Zeitraum bzw. exakt zum angegebenen Zeitpunkt unter der jeweils aufgeführten IP-Adresse einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Tauschbörsen-Nutzern ohne die hierfür erforderliche Zustimmung zum vollständigen oder teilweisen Herunterladen bereitgestellt bzw. angeboten worden. 

Durch Strafanzeigen habe die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den jeweils Betroffenen eingeleitet und im Wege der Auskunft von dem Internetprovider Name und Anschrift des Internetanschlussinhabers erhalten. 

Von den Betroffenen wird deshalb neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung Ersatz der Rechtsverfolgungskosten von in der Regel zwischen 506,- € und 900,- € Anwaltskosten,- € und Schadensersatz in der Größenordnung von 100,- € bis 300,- € verlangt. 

Die Abmahnungen sind inhaltlich identisch. 

Einige Betroffene ignorieren jedoch entweder die erste Abmahnung und reagieren hierauf nicht. 

Wenn der Betroffene z.B. eine Abmahnung im März 2008 erhalten hat, in der eine regelmäßig sehr kurze Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung z.B. auf den 20.03.2008, 12.00 Uhr, gesetzt wurde, die er ignoriert, passiert es regelmäßig, dass eine zweite Abmahnung regelmäßig 1 Woche nach Verstreichen dieser Frist folgt. In der zweiten Abmahnung heisst es dann beispielsweise: 

"in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf unser Schreiben vom 13.03.2008. Sie haben die darin gesetzte Frist nicht eingehalten. Wir fordern Sie daher letztmalig auf, die dem vorgenannten Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung unverzüglich, spätestens jedoch bis 03.04.08, 12.00 Uhr, ausgefüllt und unterzeichnet im Original -zur Fristwahrung gegebenenfalls vorab per Telefax - an uns zurückzuleiten. Sollte auch diese Frist ergebnislos ablaufen, werden wir unserer Mandantschaft raten, umgehend Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie zu stellen. Allein das Verfügungsverfahren wäre für Sie aufgrund der eindeutigen Rechtslage mit zusätzlichen Gerichts- und Anwaltskosten von mehreren Tausend Euro verbunden........." (Fettdruck von mir hervorgehoben)

Des weiteren werden die in der ersten Abmahnung geltend gemachte Zahlungsaufforderung wiederholt. 

Obwohl sich die Rechtslage keineswegs so eindeutig darstellt, wie das in der Abmahnung behauptet wird, empfiehlt es sich unbedingt, bereits auf die erste Abmahnung entsprechend zu reagieren. Ignorieren macht regelmäßig keinen Sinn und ist zudem mit erheblichen (Kosten-) Risiken verbunden. Ignoriert der Betroffene nämlich die Abmahnung, riskiert er eine einstweilige Verfügung, die aufgrund der hohen Streitwerte mit hohen Kosten verbunden ist. Da im Verfügungsverfahren regelmäßig keine mündliche Verhandlung stattfindet, riskiert der Betroffene aufgrund des Vorbringens der Waldorf Rechtsanwälte in dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung, dass das Gericht dem Antrag ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Betroffenen stattgibt und die einstweilige Verfügung erlässt, mit entsprechenden Kostenfolgen. Des weiteren riskiert der Betroffene auch eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz.   

Es gibt ein weites Feld von Verteidigungsmöglichkeiten, die gegen die Abmahnung der Waldorf Rechsanwälte vorgebracht werden kann. Hierzu verweise ich auf meinen vorherigen Fachartikel zum Thema "Abmahnung durch Waldorf Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung".

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
Rechtsanwalt

www.ra-weiner.de