Lebensversicherung: Widerruf trotz Kündigung?

Lebensversicherung: Widerruf trotz Kündigung?
10.11.2016183 Mal gelesen
Auch nach einer bereits erfolgten Kündigung der Lebensversicherung ist deren nachträglicher Widerruf noch möglich!

Voraussetzung ist, dass die Lebensversicherung zwischen 29.07.1994 und 31.12.2007 abgeschlossen wurde und der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeit belehrt wurde. Hierzu haben wir bereits hier berichtet.

Haben Sie Ihre Lebensversicherung / Rentenversicherung gekündigt und ärgern sich immer noch über den ausgezahlten geringen Rückkaufswert? So ergeht es vielen Verbrauchern. Gerade bei Lebensversicherungen / Rentenversicherungen, die nur wenige Jahre nach Vertragsschluss wieder gekündigt werden, ist der Rückkaufswert sogar geringer als die Summe der eingezahlten Beiträge.

Bei der widerrufsbedingten Rückabwicklung der Lebensversicherung / Rentenversicherung ist die Rückzahlungssumme in der Regel größer als der Rückkaufswert von Lebensversicherungen / Rentenversicherungen bei einer Kündigung. Der Grund dafür liegt darin, dass die Rückzahlungssumme nicht durch all die Abzüge belastet wird, die den Rückkaufswert schrumpfen lassen.

Wenn Sie Ihre Lebensversicherung / Rentenversicherung bereits gekündigt und den Rückkaufswert ausbezahlt bekommen haben, erhalten Sie nach dem erklärten Widerruf/Widerspruch nachträglich noch die Differenz zwischen dem Rückkaufswert der Lebensversicherung / Rentenversicherung, der Ihnen bereits ausgezahlt worden ist, und der Summe aller Beiträge plus Verzinsung. Insbesondere darf der Versicherer die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten nicht von den eingezahlten Prämien abziehen.

Wenn Sie somit eine Lebensversicherung / Rentenversicherung (Vertragsabschluss zwischen 29.07.1994 und 31.12.2007) bereits in der Vergangenheit gekündigt haben, dann sollten Sie sie nachträglich bei Ihrem Versicherer noch widerrufen und die Auszahlung der Differenz zwischen dem ausbezahlten Rückkaufswert und der Summe der eingezahlten Beiträge zuzüglich gezogener Nutzungen fordern.

Rechnen Sie jedoch nicht damit, dass Ihr Versicherer Ihrer Forderung nachkommt bzw. vollständig nachkommt. Lehnt Ihr Versicherer Ihren Widerruf/Widerspruch ab, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts unerlässlich. Nicht selten muss auch geklagt werden. Da jedoch die Chancen aufgrund der unzähligen verbraucherfreundlichen Gerichtsentscheidungen ausgezeichnet sind, übernehmen auch die meisten Rechtsschutzversicherer die Kosten für den entsprechenden Rechtsstreit.