Täglich neue Schlaglöcher auf Berlins Straßen und anderswo - Neues vom Schlagloch (und der Haftungslage)

Staat und Verwaltung
02.02.20102074 Mal gelesen
Sie sind in den Nachrichten und "rütteln uns auf". Das Problem ist, dass sie täglich an neuen Stellen auftreten. Unerwartet. Die StVO verlangt eine den Straßenverh#ältnissen angepasste Fahrweise. Das hat zur Folge, dass der in einem Schlagloch Verunfallte hart um Schadenersatz kämpfen muß - und diesen in der Vergangenheit oft versagt bekam. Die Lage ist jedoch nicht zwingend aussichtlos. Es kommt auf den Einzelfall und die Beweislage (und das jeweilige Gericht) an.

"Der Straßenschaden beschreibt den mangelhaften Zustand einer Straßenbefestigung. Dabei werden nur Schäden betrachtet, die sich auf der Straße nicht jedoch an der Straßenausstattung in den Seitenräumen befinden.
Die Ursachen für Straßenschäden sind vielfältig und reichen von mangelhafter Bauausführung bis hin zu übermäßiger Nutzung und schädigenden Umwelteinflüssen. In Abhängigkeit von der Schwere des Schadens werden unterschiedliche Maßnahmen zu dessen Beseitigung notwendig." Könnte man es schöner erläutern, als die inzwischen so umfassende online-Enzyklopädie WIKIPEDIA, die dem Stichwort immerhin einen eigenen Artikel widmet?
Zudem kennt sie verschiedene "Zustandsmerkmale", nämlich: "Ausmagerung und Splittverlust", "Bindemittelanreicherung", "Ausbruch" und "Aufwölbung".
Doch auch die desaströsen Folgen der nun im Winter und trotz Konjunkturpaket III allenthalben präsenten Schlaglöcher werden sehr zutreffend geschildert. Auch den Begriff "Schlagloch" weiß der Autor abzuleiten:" Wenn das Rad eines Fahrzeugs über bzw. in das Schlagloch fährt, federt es aus und an der gegenüberliegenden Kante schlagartig wieder ein, woher auch der Name kommt. Rasches Fahren über ein tiefes Schlagloch kann erhebliche Schäden an einem Fahrzeug und auch Unfälle verursachen, insbesondere in der Kurvenfahrt." Und korrekt wird aufgeführt, dass die Schäden für gewöhnlich an Reifen, Fahrwerk und Lenkung auftreten, bei tieferen Schlaglöchern kann jedoch auch die Karosse aufsetzten oder gar ein Achsbruch die Folge sein.
Das juristische Problem, mit dem sich eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern und daher auch der Fachanwalt für Verkehrsrecht auseinandersetzen ergibt sich jedoch aus folgender Konstruktion:
Der Straßenhalter muss Straßenschäden baldmöglichst beheben, ggf. im Vorfeld die Straße sichern und zwischendurch die Straßen auf einen ordnungsgemäßen Zustand kontrollieren.
Andererseits ist jedoch der Fahrer "verpflichtet, die Fahrweise dem Straßenzustand anzupassen. Wenn Schlaglöcher oder andere Hindernisse zu erwarten sind oder wenn Verkehrszeichen auf diese Möglichkeit hinweisen, ist die Geschwindigkeit so weit zu vermindern, dass man auch auf schwer erkennbare Schlaglöcher "noch rechtzeitig reagieren kann". Dieses Zitat bezieht sich auf Österreich, kann jedoch gut auch den deutschen Raum übertragen werden. (ÖAMTC, Jänner 2006 nach Wikipedia). "Das "Fahren auf Sicht" und Einhalten des Sicherheitsabstandes bedeuten hier nicht nur die übliche Voraussicht wegen anderer Verkehrsteilnehmer, sondern auch deren möglicher Reaktion auf überraschende Hindernisse. Bei nötiger Aufmerksamkeit können Schäden am Fahrzeug und Unfälle im Regelfall vermieden werden."
Na fein, das klingt so, als wäre die öffentliche Hand aus dem Schneider?
Der Straßen(er)halter haftet für Unfälle durch Fahrbahnschäden nur bei grobem Verschulden oder Vorsatz - etwa wenn er von der Gefahr gewusst, aber nichts dagegen unternommen hat. Auf Straßen, für deren Benutzung jedoch eine Gebühr erhoben wird oder auch gebührenpflichtigen Parkplätzen kann - je nach Vertrag bzw. AGB - die Lage günstiger sein. Erhält ein Straßenhalter für die Benutzung der Straße eine Maut (z.B. auch als Autobahnvignette), haftet der Straßen(er)halter jedoch schon bei leichter Fahrlässigkeit. Hier müsste er beweisen, dass ihn am Unfall bzw. Schaden kein Verschulden trifft.
Angesichts der in den Medien stolz präsentierten Erfolge der Berliner Ordnungsämter auf der Jagdt nach unzureichend winter- und damit verkehrssicher gemachten Privatwegen und Fußwegen, welche den einzelnen "erwischten" Bürger erhebliche Summen Geldes kosten, ist es natürlich unbefriedigend, wenn die öffentliche Hand immer davon kommt. (Mögen die öffentlichen Kassen auch leer sein, der einzelne durch ungenügende Verkehrssicherungspflicht geschädigte Verkehrsteilnehmer und PKW-Besitzer steht finanziell in diesen Zeiten nicht unbedingt besser da.)
Es kommt im Einzelfall wirklich darauf an, ob
- bei angemessener Fahrweise bzw. Fahrbahnnutzung der Unfall zu vermeiden gewesen wäre
- ob eine Sicherung bzw. Reparatur hätte erfolgen können und müssen
(Witterung, Ausmaß und Alter des Schadens, vorangegangene Unfälle, Meldungen)
- (leider) Auffassung des Richters (ob dieser die Kommune schonen will)
In letzter Zeit gab es jedoch einige ermutigende Urteile:
So musste die Stadt Lübeck einem Autofahrer 1245 Euro Schadenersatz zahlen. Der geschädigte Audi-Fahrer war mit seinem elf Tage alten A6 in ein zehn Zentimeter tiefes Schlagloch gefahren. Dabei waren ein Reifen einschließlich des Rades beschädigt worden. Die Richter des OLG Schleswig, die sich hiermit dem Urteil des LG Lübeck (Az. 11 U 85/07) anschlossen, sprach dem Bürger aus der Seele: Weil auch Privateigentümer für schlechte Straßen und Wege haften müssten, dürfe die öffentliche Hand keine Sonderrechte genießen.
Ähnlich hatte im Vorjahr das LG Meiningen (Az. 2 O 1226/05) geurteilt. In diesem Fall bekam eine Autofahrerin einen Schlaglochschaden in Höhe von 403,63 Euro ersetzt, weil sie der Stadt Suhl Versäumnisse in der Absicherung von Fahrbahnmängeln nachweisen konnte.

In einem älteren Urteil wurde ein Hinterachsenschaden ausgeglichen, der durch ein 70 cm langes, 25 cm breites und 21 cm tiefes Schlagloch verursacht worden war. (LG Chemnitz, Az. 10 O 3613/97).
Und sollte nur ein Teil der Kosten zugesprochen, hilft auch dies: Ein Auto wurde bei der Fahrt durch ein 20 Zentimeter tiefes Loch beschädigt. Obwohl die Kommune Warnschilder aufgestellt und die Geschwindigkeit an der Gefahrenstelle auf 30 km/h reduziert hatte, sah das OLG Celle noch eine Mitschuld der Stadt gegeben. Das OLG Celle war nämlich der Ansicht gewesen, dass Autofahrer mit einem solch großen Loch nicht rechnen müssten (Az.: 8 U 199/06).
Auch das OLG Saarbrücken entschied, dass die Beseitigung von Straßenschäden nicht durch das Aufstellen von Warnschildern "eingespart" werden könne. Wichtig in diesem Fall war es, dass nach Ansicht des Gerichtes der Stadt eine Reparatur hätte "zugemutetet" werden können. Das mag komisch klingen, aber die gegenwärtigen Witterungsverhältnisse erlauben Reparaturen eben oft an sich schon nicht - ungeachtet der finanziellen Mittel. Im geschilderten Fall hatte zudem das Warnschild mit 400m zu weit vom Schlagloch entfernt gestanden. Es wurde eine Radfahrerin entschädigt. (OLG Saarbrücken 4 U 185/09).
Was heißt das für Sie?
- Auch wenn die Rechtsprechung "durchwachsen" ist, sollten Sie insbesondere wenn Sie rechtsschutzversichert sind versuchen, gemeinsam mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht Ihr Recht einzufordern.
- Gerade die genannten "OLG-Urteile" machen Mut.
- Dabei gilt es in der Regel Schaden und Schadenshergang zu beweisen: Will man später nicht mit leeren Händen da stehen, müssen Straßenzustand und Schaden mit Fotos zu dokumentiert werden und die Polizei informiert werden. (Was diese sich notiert, liest der Fachanwalt bei der Akteneinsicht. Vertrauen Sie nicht auf das Unfallprotokoll der Polizei, lassen Sie sich nicht von diese gleich einreden, der Unfall sei alleine Ihre Schuld, aber sagen Sie wie immer möglichst wenig. Fotos sollten Lage und Größe  (einschließlich Tiefe) gut dokumentieren. Bitte notieren Sie die Beleuchtungsverhältnisse und Verkehrsdichte.
- Adressen und Telefonnummern von Zeugen sollten gesichert werden. 

- Sollten Sie sich verletzt haben, gelten die gleichen Tipps, wie bei anderen Unfällen (1. Hilfe-Bericht, Feuerwehrbericht, Quittungen usw. sammeln...


 Auch, wenn Sie all dies beachtet haben, gibt es keine Garantie auf vollen Schadenersatz. Zumindest aber für Rechtsschutzversicherte oder Geschädigte ohne eine solche bei großem Schaden lohnt sich der Weg zum Fachanwalt für Verkehrsrecht, der die Aussichten anhand Ihrer "Beweise" und der Polizeiakte prüft und mit Ihnen das weitere Vorgehen bespricht.