OLG Hamburg: Abmahnung Carola Gonzalez rechtsmissbräuchlich

Abmahnung
22.08.2016287 Mal gelesen
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigt mit Urteil vom 11.08.2016 unter dem Aktenzeichen 3 U 56/15 den Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen der Hamburger Apothekerin Carola Gonzalez von der Heine-Apotheke Blankenese.

Seit dem Jahre 2011 hat die Inhaberin der Heine-Apotheke Blankenese, Frau Carola Gonzalez, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Richter, Hamburg, eine Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gegenüber Online-Händlern ausgesprochen.

Erneut konnten wir jedoch für einen Mandanten die Gerichte davon überzeugen, dass die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sind.

Bei der Begründung des Rechtsmissbrauchs folgt das OLG Hamburg einerseits unserer Argumentation. Andererseits bezieht es auch weitere Abmahn- und Gerichtsverfahren der Carola Gonzalez mit in die Urteilsbegründung ein und befindet u.a. wörtlich, dass die Apothekerin Carola Gonzalez  „in der Vergangenheit bei der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen bereits massiv rechtsmissbräuchlich vorgegangen“ sei.

Das Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 11.08.2016, Az. 3 U 56/15) haben wir unter

https://www.ratgeberrecht.eu/wettbewerbsrecht-aktuell/abmahnung-carola-gonzalez-rechtsmissbrauch-durch-olg-hamburg-bestaetigt.html

im Volltext zur Verfügung gestellt.

Weitere Betroffene können diese Entscheidung zur Prüfung von Regressansprüchen als Folge des Rechtsmissbrauchs heranziehen. Zudem besteht unter Umständen im Einzelfall die Möglichkeit, die in der Vergangenheit zugunsten der Carola Gonzalez abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärungen wieder „rückgängig“ zu machen und sich so den mit ihnen einhergehenden, empfindlichen Folgen wieder zu entledigen.

Bei Rückfragen sprechen Sie uns gern unverbindlich an.