LAG Hamm: Diebstahl im Betrieb – Haftung des Arbeitgebers?

Arbeitsrecht Kündigung
07.03.2016234 Mal gelesen
(07.03.2016) Das LAG Hamm hat mit seiner Entscheidung vom 21.01.2016 zum dortigen Aktenzeichen 18 Sa 1409/15 über einen Rechtsstreit zu entscheiden gehabt, in dem ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Ersatz für auf der Arbeitsstelle entwendete Wertsachen haben wollte.

Der Kläger arbeitete in einem Krankenhaus und hatte behauptet, im Sommer 2014 Schmuck und Uhren im Wert von rund EUR 20.000,00 in den Rollcontainer des Schreibtisches seines Büros eingelegt und diesen verschlossen zu haben. Er habe die Wertsachen noch am selben Abend zur Bank bringen wollen, habe dies aber wegen seiner Arbeitsbelastungen nicht geschafft. Einige Tage später habe er festgestellt, dass der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden seien.

Der Kläger war der Ansicht, dass seine Arbeitgeberin es unterlassen habe, durch geeignete Arbeitsanweisung das Öffnen seines Büros sowie das Aufbrechen des Rollcontainers zu verhindern.

Nach dem der Kläger in erster Instanz unterlag, wurde die Berufung im laufenden Berufungsverfahren zurückgenommen.

Das Gericht hat hier ausgeführt, dass Schutzflächen eines Arbeitgebers im Hinblick auf die von den Arbeitnehmern in dem Betrieb mitgebrachten Sachen sich nur regelmäßig dann begründen lassen, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt. Nur dann hat der Arbeitgeber mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen.

Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachte Gegenstände lassen sich Obhuts- und Verwahrungspflichten hingegen nicht begründen.

Mit seiner rechtlichen Einschätzung folgte das LAG Hamm der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die bereits aus den 60er bzw. 70er Jahren stammt.

Quelle: LAG Hamm, PM vom 21.01.2016