CiV Lebensversicherung AG verwendet fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen

CiV Lebensversicherung AG verwendet fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen
29.10.2016245 Mal gelesen
Die CiV Lebensversicherung AG verwendet in den Jahren 1994-2007 gegenüber vielen Verbrauchern fehlerhafte und nachteilhafte Widerspruchsbelehrungen. Unsere Kanzlei Werdermann I von Rüden ist Ihnen bei der vorzeitigen Trennung von dem Vertrag behilflich!

CiV Lebensversicherung AG bringt Kunden in vorteilhafte Situation

Vor einigen Jahren wurden tausende Kunden der CiV Lebensversicherung AG, sowie vieler anderer Versicherungsgeber bundesweit fehlerhaft und unvollständig über deren Widerspruchsrechte informiert. Daraufhin hat der BGH, sowie der EuGH entschieden, dass die Widerrufsfrist von 14 Tagen für die betroffenen Versicherungsgeber nicht an zu laufen beginnt. Die Verbraucher sind demnach noch heute in der Lage, sich von einem vor vielen Jahren abgeschlossenen - und zumeist nachteilhaften - Lebensversicherungsvertrag zu lösen. Demnach befinden sich betroffene Vertragspartner in einer rechtlich durchaus vorteilhaften Position. Die CiV Lebensversicherung AG muss sich auf Grund dessen auf viele Widersprüche der betroffenen Versicherungsnehmer einstellen, denn nach Schätzungen von Experten sind bis zu 60 % aller in den Jahren 1994 bis 2007 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge fehlerhaft.

Widerspruch ermöglicht Trennung von teurem Vertrag

Mit der Ausübung des ewigen Widerspruchrechtes haben Kunden der CiV Lebensversicherung AG die Möglichkeit, bares Geld zu sparen. Viele der Verträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, erweisen sich für den Verbraucher heutzutage als unvorteilhaft. Grund dafür ist, das viele Verträge nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen worden sind, denn in diesem Zeitraum nutzte fast jede Lebensversicherung überwiegend diese Vorgehensweise. Dieses Modell sieht vor, dass der Kunde erst nach Vertragsschluss, zeitgleich mit dem Versicherungsschein, alle relevanten Unterlagen wie die auch Versicherungsbedingungen erhält. Konsequenz daraus ist, dass der Verbraucher erst mehrere Tage nach Abschluss des Vertrages bei der CiV Lebensversicherung AG über die eingegangene Verbindlichkeit erfuhr. Zum Schutz des Verbrauchers wurde dieses Modell im Jahr 2008 verboten. Zudem wurden viele Kunden davon überzeugt, ihre Lebensversicherungsverträge an einen Fonds zu binden. Die Versicherer warben in besagtem Zeitraum damit, die Versicherungssumme an riskante Finanzgeschäfte zu koppeln. Den Verbrauchern wurde indes versprochen, dadurch enorme Gewinne zu machen. Stagnierende Zinsen und Fehlinvestitionen führten dazu, dass die erhofften Gewinne ausblieben. Die Lebensversicherung bei der CiV Lebensversicherung AG entpuppte sich deswegen als unvorteilhaft und teuer. Eine frühzeitige Kündigung stellt die erste Option für eine frühzeitige Trennung von dem Vertrag dar. Jedoch erhält der Kunde dabei lediglich den sog. Rückkaufswert, und nicht den gesamten und bereits gezahlten Betrag zurück. Somit entsteht ein enormer Nachteil, da die in die Lebensversicherung eingezahlten Beiträge normalerweise deutlich über dem Rückkaufswert liegen. Eine für den Verbraucher deutlich günstigere Möglichkeit stellt demnach die Ausübung des Widerspruches dar, da der Versicherungsvertrag vollständig rückabgewickelt wird. Der Versicherungsgeber ist sodann dazu verpflichtet, dem Verbraucher einen Großteil der bereits gezahlten Beiträge - abzüglich einer Verwaltungsgebühr - zurückzuerstatten. Der betroffene Kunde hat somit eine Option, sich doch noch von dem nachteilhaften Vertrag loszulösen.

Deutlichkeitsgebot wird missachtet

Von Gesetzes wegen ist die CiV Lebensversicherung AG dazu verpflichtet, den Verbraucher eindeutig, präzise und vollständig über das ihm zustehende Widerspruchsrecht zu belehren. In der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher unter anderem nicht darüber belehrt, welche Unterlagen dem Verbraucher genau vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist von 14 Tagen beginnt. Dies stellt ein Verbote gegen § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG dar. Zudem wird dem Verbraucher nicht erläutert, dass die Absendung zum - und nicht der Eingang beim Versicherungsgeber für die Wahrung der gesetzlichen Widerspruchsfrist ausreichend ist. Der Verbraucher kann somit die Widerspruchsfrist nicht vollständig ausschöpfen.

Werdermann | von Rüden prüft Voraussetzung für "ewigen" Widerspruch kostenlos

Zwingende Voraussetzung für die Berechtigung für das Entstehen eines ewigen Widerspruchrechts ist die Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung. Ob eine Widerspruchsbelehrung nun fehlerhaft ist oder nicht, erfordert ein individuelles Urteil eines erfahrenen Anwaltes. Unsere Experten der Kanzlei Werdermann I von Rüden bieten Ihnen eine professionelle Beratung bezüglich ihrer Widerspruchsbelehrung. Als besonderen Service bietet die Kanzlei Werdermann | von Rüden eine kostenlose Prüfung Ihres Anliegens an.

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