Geburtschaden Schadensersatz im Geburtsschadenrecht – Selbstständige Beweisverfahren im Geburtsschadenrecht

Gesundheit Arzthaftung
04.12.20091231 Mal gelesen

Streitig ist die Frage der Zulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens auch im Geburtsschadensrecht. Gegenstand der rechtlichen Streitigkeit ist die Frage des Bestehens eines rechtlichen Interesses an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO. Befürworter eines selbständigen Beweisverfahrens auch bei Arzthaftungsansprüchen führen an, dass der Wortlaut des § 485 Abs. 2 ZPO eine grundsätzliche Ausklammerung der Arzthaftungssachen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift nicht zulasse. Das rechtliche Interesse als Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 485 Abs. 2 ZPO sei generell weit auszulegen. Auch wenn sich das Ergebnis eines selbständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen häufig als unzureichend oder gar unerheblich erweise, sei das Risiko, dass das Gutachten auf einer ungesicherten tatsächlichen Grundlage erstattet werde, vom Antragsteller zu tragen. Das Gericht hat jedenfalls auch in einem selbständigen Beweisverfahren Möglichkeiten, den Sachverhalt weiter aufzuklären und zu versuchen, die Parteien zu einer vergleichsweisen Einigung zu führen oder den Patienten zu veranlassen, von der Weiterverfolgung der Ansprüche abzusehen. Das Gericht kann hierzu den Sachverständigen zur Anhörung laden, zur Ergänzung des Gutachtens auffordern, ein weiteres Gutachten einholen oder die Parteien zur Erörterung laden (§§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 3, § 412 Abs. 1 ZPO; § 492 Abs. 3 ZPO).