SGB V - Obligatorische Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

SGB V - Obligatorische Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
26.08.2015949 Mal gelesen
Es wurde eine obligatorische Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Ziel ist es, einen lückenlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Nach § 9 SGB V besteht die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern. Mit dem "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" (Gesetz v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2423 (Nr. 38); Geltung ab 01.08.2013) wurde eine obligatorische Anschlussversicherung eingeführt. Ziel ist es, einen lückenlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten. Künftig schließt sich grundsätzlich an jede Beendigung einer Versicherungspflicht (§ 5 SGB V) oder einer Familienversicherung (§ 10 SGB V) nahtlos eine freiwillige Mitgliedschaft an, ohne dass es einer Erklärung oder Anzeige des Mitglieds bedarf; eine Vorversicherungszeit ist nicht zu erfüllen; § 188 SGB V.
Statusrechtlich ist die obligatorische Versicherung eine freiwillige Versicherung, obwohl der Wortlaut dem entgegensteht. Die Anschlussversicherung beginnt automatisch am Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft.

Mit der Neuregelung verliert die Auffangversicherungspflicht künftig erheblich an Bedeutung zu Gunsten der freiwilligen Versicherung. Der Anwendungsbereich der Auffangversicherungspflicht - abgesehen vom über- und zwischenstaatlichen Recht - beschränkt sich nach der neuen Rechtslage im Wesentlichen auf die Sachverhalte im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V sowie auf derartige Fallkonstellationen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V, bei denen sich der absicherungslose Zeitraum nicht unmittelbar an die letzte gesetzliche Kranken-versicherung anschließt (vgl. Rundschreiben GKV Spitzenverband RS 2013/338 vom 31.07.2013).