LG Regensburg zu den Voraussetzungen einer missbräuchlichen Abmahnung wegen fehlerhaftem Impressum einer Website.

LG Regensburg zu den Voraussetzungen einer missbräuchlichen Abmahnung wegen fehlerhaftem Impressum einer Website.
23.01.2017236 Mal gelesen
180 Abmahnungen in einer Woche sind nicht allein wegen ihrer Anzahl als rechtsmissbräuchlich anzusehen

180 Abmahnungen in einer Woche sind nicht allein wegen ihrer Anzahl als rechtsmissbräuchlich anzusehen

.Dies hat das LG Nürnberg durch Urteil vom 31. Januar 2013 - 1 HK O 1884/12entschieden.

Folgendes war passiert:

Die Klägerin, ein IT-Systemhaus, hatte die Beklagte, die eine ähnliche Tätigkeit ausübt, wegen einem fehlerhaften Impressum in deren Facebook-Auftritt abgemahnt und mangels Abgabe einer Unterlassungserklärung durch die Beklagte schließlich auf Unterlassung geklagt.

Die Beklagte beantragte Klagbweisung. Die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin habe binnen acht Tagen 181 Abmahnungen ausgesprochen.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben.

Es bestehe mit Blick auf von beiden Parteien erbrachten Internetleistungen wie Programmentwicklung und- schulung trotz der räumlichen Entfernung zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

Das Impressum auf dem Facebook-Account der Beklagten sei im hier streitigen Zeitpunkt unvollständig gewesen. Dies stelle einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar. Mangels Abgabe einer Unterlassungserklärung sei die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt gewesen.

Die Abmahnung durch die Klägerin sei nicht rechtsmißbräuchlich erfolgt.

Um die Frage zu klären, ob ein missbräuchliches Verhalten vorliege, bedürfe es einer Gesamtwürdigung aller Umstände, wobei sich in der Rechtsprechung sieben Prüfungskriterien herausgebildet hätten:

1. Kriterium
Abmahntätigkeit steht in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden
Dieses Kriterium sei nicht erfüllt. Die Klägerin habe glaubhaft gemacht, dass die entscheidende Arbeit durch ein Suchprogramm erledigt werde. Das Überprüfungen der Meldungen dieses Programms habe insgesamt einen Tag Arbeit gekostet.

2. Kriterium
Überhöhte Abmahngebühren
Die Klägerin habe mit 265,70 EUR keine überhöhten Abmahngebühren verlangt.

3. Kriterium
Überhöhte Vertragsstrafe
Die Vertragsstrafe habe 3.000 EUR betragen und sei somit nicht überhöht gewesen.

4. Kriterium
Verschuldensunabhängige Vertragsstrafe
Dieses Kriterium habe vorgelegen.

5. Kriterium
Vertragsstrafe unter Wegfall des sog. Fortsetzungszusammenhanges
Dieses Kriterium habe vorgelegen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass die Figur des Fortsetzungszusammenhanges im Strafrecht aber auch im
Vollstreckungsrecht zwischenzeitlich obsolet sei.

6. Kriterium
Der beauftragte Rechtsanwalt arbeitet in eigener Regie
Dieses Kriterium habe nicht vorgelegen

7. Kriterium
Kläger ist Vielfachabmahner
Dieses Kriterium habe vorgelegen. Es sei jedoch, so das Gericht, zu berücksichtigen, dass Wettbewerbsverstöße nicht durch öffentliche Behörden aufgespürt würden, sondern dies neben entsprechenden Verbänden den Gewerbetreibenden obliege.

Von den sieben Prüfungskriterien zur Bejahung eines missbräuchlichen Verhaltens sei, so das Gericht, von der Klägerin lediglich eines erfüllt, das zudem kein gewichtiges sei. Nach Auffassung des Gerichts liege daher kein Rechtsmissbrauch vor.

Fazit: Wie es im Recht nicht ganz selten der Fall ist, kann man die Rechtsauffassung des LG Regensburg teilen, man kann aber auch anderer Meinung sein.

Um sich mit dieser Frage nicht weiter befassen zu müssen, ist anzuraten, dass Impressum der eigenen Unternehmenswebsite(s) in regelmäßigen kurzen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob es der Vielzahl an rechtlichen Vorschriften, die es zum Thema Impressum gibt, genügt. Hierbei können sog. Impressums-Generatoren gute Hilfe leisten. Es ist jedoch keineswegs zu empfehlen, sich blind darauf zu verlassen, dass das von einem solchen Generator erstellte Impressum einwandfrei und vollständig ist.

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