Ersteinmal grundlegendes: Mit einer Abmahnung kann eine Person eine andere Person auffordern, eine bestimmte Handlung zu beenden und nicht zu wiederholen. In diesem Fall fordern die Rechteinhaber, den Film nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen. Sollte dieses wirklich der Fall gewesen sein, so kann der Abmahner eine schriftliche Bestätigung fordern, in der der Abgemahnte versichert, diese Handlung zu unterlassen und bei einer Wiederholung eine festgelegte Vertragsstrafe zu zahlen. In der Regel liegt diese bei 5100,00 Euro. Rechtlich gesehen ist man als Abgemahnter verpflichtet eine Unterlassungserklärung abzugeben. Entscheidend ist hierbei aber wie die Unterlassungserklärung formuliert ist. Die von der Abmahnenden Kanzlei beigefügte Erklärung kann verändert werden, so lange sie den vom Gesetzgeber vorgegebenen Ansprüchen genügt.
In diesem fall spricht man von einer modifizierten Unterlassungserklärung. Gibt man den Begriff bei Google in die Suchmaske ein, erhält man Anleitungen, wie man diese selbstständig, ohne Rechtsanwalt, verfasst. Davon ist abzuraten. Aus dem einfachen Grund, dass die Unterlassungserklärung 30 Jahre gültig ist, und kleine Formulierungsfehler eine Ungültigkeit herbeiführen könnnen.
Wie bereits angeführt, ist man bei einem Urheberrechtsverstoß gezwungen, eine Unterlassungserklärung abzugeben, und zwar innerhalb der angegebenen Fristen. Gar nicht zu handeln, kann zu einer einstweiligen Verfügung, Folgekosten oder einem Gerichtsverfahren führen. Das muss alles nicht sein.
Um die ersten Sorgen und Nöte zu nehmen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an. Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter : 040 411 88 15 70
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Hinweise entnehmen Sie bitte folgendem Link : Sofort Hilfe bei Abmahnung.
Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-wachs.de.
Ihr Dr. Alexander Wachs