Immer wieder wird sich im Rahmen der Auseinandersetzung über den Streitwert gestritten. Das LG Bochum hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, Geschäftsnummer I-8 709/08, den Streitwert auf 6.000 EUR festgesetzt. Es wurde ein Lichtbild ungefragt genutzt, eine Abmahung ausgesprochen, jedoch keine Unterlassungserklärung abgegeben. Der Urheber hat daraufhin seinen Unterlassungsanspruch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens bei der Urheberrechtskammer beim LG Bochum geltend gemacht.
"Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
das in der Antragsschrift vom 13.11.2008 wiedergegebene Lichtbild des Verfügungsklägers für Angebote im Internet zu verwenden, zu veröffentlichen, wie auf der Auktionsplattform eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX geschehen:
XXXXX
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Streitwert wird auf 6.000 Euro festgesetzt."
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