Abmahnungen durch Getty Images, Fotolia, Pixelio - Was tun?

Abmahnungen durch Getty Images, Fotolia, Pixelio - Was tun?
17.07.2016594 Mal gelesen
Getty Images, Fotolia und Pixelio sind beliebt, da man über diese Bildagenturen Fotos günstig online erwerben kann und die Daten schnell und unkompliziert heruntergeladen und in eigene Inhalte (z. B. Webseiten) eingefügt werden können. Doch ist die Nutzung von solchen Fotos auch rechtssicher ?

Dies scheint auf den ersten Blick so zu sein, werben Bildagenturen wie Pixelio & Co. mit Versprechungen wie "lizenzfreie Fotos, Vektoren und Videos kaufen und verkaufen".

Fotoabmahnungen wegen Stockfotos aus dem Internet

Da jedes Fotos, auch der simpelste Schnappschuss in Deutschland urheberrechtlichen Schutz genießt, muss vor jeder Nutzung eines Fotos entweder der Fotograf um Erlaubnis oder über die Bildagentur eine Lizenz erworben werden.

Es besteht jedoch leider immer noch der Irrglaube, dass Fotos, die im Internet veröffentlicht sind und bei denen kein Urhebervermerk angegeben ist, ohne Erlaubnis genutzt werden dürfen, jedenfalls für private Zwecke (z. B. eigene Webseiten). Beides ist falsch !

Abmahnungen wegen Nutzung von Fotos ohne Lizenz

Jeder der fremde Fotos nutzen möchte, benötigt eine Erlaubnis, und zwar auch dann, wenn

  • es sich um ein Alltagsfoto oder einen simplen Schnappschuss handelt,
  • das Foto nur für private Zwecke genutzt werden soll oder
  • das Foto im Internet ohne Urheberangabe bzw. Lizenzhinweis veröffentlicht ist.

Werden Fotos ohne Erlaubnis des Fotografen bzw. Lizenzen der Bildagenturen genutzt, drohen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen.

Abmahnungen von Waldorf Frommer für Getty Images wegen Fotoklau

So mahnt z. B. seit Jahren die Kanzlei Waldorf Frommer aus München Webseitenbetreiber wegen unlizenzierter Nutzung von Fotos der Bildagentur Getty Images ab. Nach unseren Erfahrungen verfügen die von Waldorf Frommer Abgemahnten oft tatsächlich nicht über eine entsprechende Fotolizenz. In diesem Fall liegt eine Urheberrechtsverletzung vor mit der Folge, dass der Abgemahnte zur Auskunftserteilung, Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten verpflichtet ist.

Eine andere Frage ist allerdings, ob die geforderten Abmahnkosten bzw. der Schadensersatz der Höhe nach berechtigt ist. Hier bietet sich oft Verhandlungsspielraum. Oft wird z.B. ein zu hoher Streitwert für den Unterlassungsanspruch angestzt, so dass die Abmahnkosten zu hoch sind. Der Schadensersatz wird oft auf Basis der MFM Tabelle berechnet; hier ist zu prüfen, ob diese überhaupt anwendbar ist..

Fotoabmahnungen wegen Verstöße gegen Lizenzbedingungen

Aber auch wenn über eine Bildagentur ein Foto lizenziert hat, ist damit nicht jede Nutzung des Fotos erlaubt. Vielmehr darf die Fotonutzung nur im Rahmen der jeweiligen Lizenzbedingungen (AGB) erfolgen. Auch ein Verstoß gegen Lizenzbedingungen führt zu einer Urheberrechtsverletzung.

So sehen Lizenzbedingungen vor, dass die Nutzungsrechte nicht an Dritte unterlizenziert oder übertragen werden dürfen. Auch die Fotnutzung für eigene Zwecke ist zahlreichen Einschränkungen unterworfen. So heißt es z.B. in Ziff. 3.1 der Standard-Lizenz von Fotolia u.a. wie folgt:

"Mit Ausnahme der ausdrücklichen Genehmigungen (...) ist Ihnen Folgendes untersagt:

  • Verwendung, Wiedergabe, Verteilung, Aufführung, Änderung oder Zurschaustellung des Werks (insbesondere allein oder in Kombination mit anderen Urheberwerken) auf verleumderische oder ehrenrührige oder anderweitig rufschädigende, anstößige oder sittenwidrige Weise.
  • Entfernung von Urheberrechts- oder Eigentumsvermerken oder anderen Angaben, die im Zusammenhang mit dem Werk in seiner ursprünglich heruntergeladenen Form erscheinen oder darin eingebettet sind; es wird hiermit darauf hingewiesen, dass derartige Vermerke auch in die zulässige Sicherungskopie des Werks mit aufgenommen werden müssen.
  • Eingliederung des Werks in ein Logo, eine Marke oder Dienstleistungsmarke.
  • Handlungen im Zusammenhang mit dem Werk, die gegen geltendes Recht verstoßen.
  • Die redaktionelle Verwendung des Werks ohne zugehörigen Urheberrechtsvermerk; dieser Urheberrechtsvermerk muss jedoch nicht angebracht werden, wenn er nach geltendem Recht für die Nutzung des Werks in einer bestimmten Situation nicht erforderlich ist UND wenn die Anbringung des Urheberrechtsvermerks in der speziellen Situation nicht üblich ist.
  • Handlungen im Zusammenhang mit dem Werk, die das geistige Eigentum oder andere Rechte einer natürlichen oder juristischen Person verletzen oder dagegen verstoßen, insbesondere die moralischen Rechte des Schöpfers des Werks und die Rechte einer jeden Person, die selbst oder deren Eigentum im Werk erscheint.
  • Handlungen im Zusammenhang mit dem Werk, die zu der vernünftigen Annahme verleiten könnten, dass der Schöpfer des Werks oder die Personen oder das Eigentum, die im Werk erscheinen (falls zutreffend), politische, wirtschaftliche oder andere meinungsbasierte Bewegungen oder Parteien unterstützen.
  • Gebrauch des Werks auf eine Art und Weise, die eine auf dem Bild dargestellte Person in ein schlechtes Licht rückt oder beleidigen könnte, insbesondere:

Vorstehende Einschränkungen enthalten diverse unbestimmte Rechtsbegriffe und lassen den Nutzer deshalb im Unklaren, wann eine Nutzung noch erlaubt oder schon unzulässig ist. Dies birgt wiederum erhebliche Risiken für Abmahnungen von Fotografen.

Fotoabmahnungen von Pixel.Law Rechtsanwälte für Fotolia

Seit Jahren mahnt z.B. die Berliner Kanzlei Pixel.Law Rechtsanwälte Nutzer von Fotolia-Fotos ab, weil diese Fotolia-Lizenzbedingungen nicht eingehalten haben (z. B. die Urheberangaben fehlten bzw. nicht ausreichend waren).

Noch problematischer wird es für Nutzer von Fotos, wenn auf den Bildern Personen abgebildet sind, da auch deren Zustimmung erforderlich. Zwar versuchen die Betreiber von Stockarchiven sich dahingehend abzusichern, dass Fotografen beim Upload von Personenfotos einen Scan eines sog. Model-Release übermitteln. Doch eine Überprüfung durch die Bildagentur, ob der Vertrag wirksam ist bzw. tatsächlich mit der abgebildeten Person geschlossen wurde, ist tatsächlich schlicht unmöglich.

Bei Fotoklau und Lizenzverstoß drohen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung

Egal, ob man bewusst oder unbewusst ein Foto ganz ohne Erlaubnis genutzt bzw. "nur" gegen Lizenzbedingungen verstoßen hat, stets droht eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

Mit einer Fotoabmahnung werden in der Regel folgende Ansprüche geltend gemacht:

  • Umgehende Löschung des Fotos (Webseite, Server, Google Cache, Wayback-Machine)
  • Zukünftige Unterlassung der Fotonutzung ohne vorherigen Lizenzerwerb
  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Auskunftserteilung (Dauer der Fotonutzung, Herkunft des Fotos)
  • Erstattung von Abmahnkosten
  • Zahlung von Schadensersatz (oft berechnet nach der sog. Lizenzanalogie in Anlehnung an die MFM-Tabelle).

Wie sollten Sie auf eine Fotoabmahnung von Getty Images, Fotolia, Pixelio & Co. reagieren?

Urheberrechtsabmahnungen wegen unerlaubter Nutzung von Fotos ist auf jeden Fall ernst zu nehmen, sind diese häufig nicht nur berechtigt, sondern die Rechteinhaber machen ihre Urhebrrechte bei Nichtreaktion auch konsequent gerichtlich geltend. Dies erfolgt oft oft im Wege des Eilverfahrens, das mit erheblichen, oft vermeidbaren Kosten für Abgemahnte verbunden ist.

Wenn die Abmahnung in der Sache zu Recht erfolgte, sollte mit Hilfe eines auf Fotorecht spezialierten Anwaltes der Fokus darauf gelegt werden, eine ausreichende, jedoch nicht zu weitgehende Unterlassungserklärung abzugeben und dafür zu sorgen, dass gegen diese nicht verstoßen wird, um Vertragsstrafen zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung genügt es z. B. nicht, das Foto nur auf der eigenen Webseite zu löschen. Es muss auch vom Server gelöscht und dafür gesorgt werden, dass das Foto nicht mehr im Google Cache, in der Google-Bildersuche oder Wayback-Machine auftaucht. Bei all diesen Maßnahmen kann Ihnen ein Anwalt für Fotorecht wertvolle Tipps geben. Zudem gilt es zu prüfen, ob die geltend gemachten Abmahnkosten nicht überhöht bzw. der geforderte Schadensersatz angemessen ist.

Was kann ich für Sie bei einer Abmahnung wegen unerlaubter Fotonutzung tun?

Haben auch Sie eine Abmahnung von Getty Imgaes, Pixelio, Fotolia oder von Fotografen erhalten und suchen anwaltliche Unterstützung bei der Abwehr bzw. Verhandlung mit der Gegenseite, stehe ich Ihnen, auch bundesweit, beratend zur Seite. Im Zeitalter von Telefon, Internet und Mail ist eine Interessenvertretung auch ohne "direkten Sichtkontakt" möglich. Zahlreiche meiner Mandanten wohnen bzw. sitzen bundesweit verstreut bzw. im Ausland.

Übersenden Sie mir die Fotoabbmahnung per E-Mail oder Fax oder rufen an. Ich unterbreite Ihnen dann umgehend ein Kostenangebot für Ihre anwaltliche Vertretung.

Aufgrund meiner konsequenten Spezialisierung im Urheberrecht und Fotorecht, ist mir die einschlägige Rechtsprechung bestens vertraut. Ich habe bereits zahlreiche wegen Fotoklau Abgemahnte außergerichtlich und gerichtlich vertreten und bei berechtigten Abmahnungen angemessene Vergleiche mit der Gegenseite ausgehandelt.

Denise Himburg I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in Berlin