GEZ reloaded: Sky und die versehentliche Abmahnung

GEZ reloaded: Sky und die versehentliche Abmahnung
09.05.2014744 Mal gelesen
Die Anwaltskanzlei Georg Schepper hat für ihren Mandanten erfolgreich die Kosten für die „Verteidigung“ anlässlich einer unberechtigten Abmahnung durch den Bezahlsender Sky eingefordert. Zum 02.05.2014 wurden von Sky 1.044,40 EUR gezahlt.

Die Anwaltskanzlei Georg Schepper hat für ihren Mandanten erfolgreich die Kosten für die "Verteidigung" anlässlich einer unberechtigten Abmahnung durch den Bezahlsender Sky eingefordert. Zum 02.05.2014 wurden von Sky 1.044,40 EUR gezahlt.

"Sky mahnt unterirdisch ab", so übertitelte der geschätzte Kollege Udo Vetter seinen Blog-Beitrag unter www.lawblog.de zu einem Sachverhalt, der sich Ende letzten Jahres zugetragen hatte.

Der Bezahlsender Sky hatte "Kontrolleure" ins Land geschickt, die, ähnlich der GEZ, Gastwirte heimsuchten und diese darauf kontrollieren sollten, ob sie bestimmte Fußballspiele "öffentlich" zeigen. Nun können Gastwirte sich schlechter verstecken als ehemals GEZ-Verweigerer, die den auf der Fußmatte scharrenden Kontrolleur mit "Nein, Du kommst hier nicht rein!" abzuwimmeln vermochten. Und so hatte es einige erwischt, die auf Sendern wie insb. "Sports1" ihrem geneigten Publikum Fußballspiele "öffentlich" gezeigt hatten.

Von einer Berliner Anwaltskanzlei wurden diese dann abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Sodann wurde Ihnen ein erheblicher Schaden vorgerechnet, der sich zum Einen aus den Rechtsanwaltskosten basierend auf einem Gegenstandswert in Höhe von 25.000,00 € und zum Anderen aus entgangenen Lizenzeinnahmen ergab. Nachdem man aber an einer streitigen Auseinandersetzung kein Interesse habe, erklärte man sich auch mit der fristgerechten Zahlung eines reduzierten "pauschalisierten" Schadensersatzes für einverstanden.

Über eine Hintertür jedoch, so wurde signalisiert, könne man auch um einen Teil dieses Betrages herumkommen. Wer Interesse an einem regulären Sky-Abo habe, solle dies doch bitte unter Angabe der Vorgangsnummer mitteilen. Bei Abschluss eines Abonnementvertrages für Gewerbekunden sei Sky dazu bereit, auf einen Teil des pauschalisierten Schadensersatzanspruchs zu verzichten.

Die Anwaltskanzlei Georg Schepper hatte dazu einen Mandanten beraten und vertreten. Ihm wurde konkret vorgeworfen, er habe am 02. Dezember 2013 das Spiel der 2. Bundesliga FSV Frankfurt gegen Arminia Bielefeld über den schon erwähnten Sender Sports1 öffentlich wahrnehmbar gemacht, ohne dazu berechtigt, soll wohl heißen, ohne Kunde von Sky zu sein. Ihm wurde sogar vorgehalten, dies stelle eine Straftat dar. Rechtsanwalt Schepper: "Es erschien uns zweifelhaft, inwieweit Sky tatsächlich exklusiv die Rechte an der öffentlichen "Wahrnehmbarmachung" der Übertragung innehatte, da unser Mandant diese - regulär - über Unitymedia bezog." Weil sich dies aber innerhalb so kurzer Zeit, zumal kurz vor Weihnachten, nicht klären ließ, riet Rechtsanwalt Georg Schepper zu einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung. Auf diese Art konnte das Damoklesschwert der einstweiligen Verfügung umschifft werden, ohne aber zuviel Zugeständnisse zu machen.

Dann stellte sich heraus und wurde auch durch die Presse bekannt, dass Sky die behaupteten Rechte tatsächlich gar nicht inne hatte und daher gar nicht zu einer Abmahnung berechtigt gewesen war (z. B. Spiegel-Online berichtete am 19.01.2014 unter dem Titel: "Abo-Sender Sky mahnte fälschlicherweise hundert Kneipen ab").

Rechtsanwalt Georg Schepper: "Unserem Mandanten wurde mitgeteilt, man habe sich dazu entschieden, den Fall nicht weiter zu verfolgen. Das Abmahnschreiben und die unterzeichnete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung möge man als gegenstandslos betrachten. Sie würde vernichtet werden und man würde keine weiteren Schritte gegen ihn eingeleitet."

Da auch unverhohlen für ein Abonnement geworben worden war, könnte man den Eindruck gewinnen, dass hier eine zwar umstrittene, aber oft berechtigte juristische Maßnahme zur Kundengewinnung mißbraucht worden ist.

Neben dem Schrecken und dem zeitlichen Aufwand sind den betroffenen Gastwirten oft selbst Anwaltskosten entstanden. Bei Abmahnungen ist es schwer, diese Kosten von der gegnerischen Seite erstattet zu bekommen. Zwar gab es zuletzt Urteile, die Wege dazu aufzeigten, z. B. bei grober Rechtsmißbräuchlichkeit, doch dürften dies eher Ausnahmen sein. Nur zu gerne wird darauf verwiesen, es sei allgemeines Lebensrisiko, auch mal fälschlicherweise abgemahnt zu werden (so z. B. das LG Köln in seiner Entscheidung v. 10.10.2012, Aktenzeichen 28.O 551/11.

Rechtsanwalt Georg Schepper meint aber, dass die Grenze zum allgemeinen Lebensrisiko hier überschritten sei. Es gehe nicht an, dass ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung, in der bestimmt auch Experten zum Lizenzrecht tätig sind, sich über die Inhaberschaft von Rechten an Übertragungen nicht im Klaren ist. Hier dürfte die ständige Rspr. zu unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen zum Tragen kommen. In diesen Fällen wird oft ein Ersatzanspruch bejaht, weil sich der Abmahnende durch eine gewissenhafte Prüfung und aufgrund vernünftiger und billiger Überlegungen die Überzeugung hätte verschaffen müssen, dass sein Schutzrecht rechtsbeständig ist.

Wer Kosten und Mühen nicht scheut, "Kontrolleure" ins Land zu schicken und eine Anwaltskanzlei mit derart unberechtigten Abmahnungen zu befassen, der muss auch dafür gerade stehen, wenn Gastwirte ihrerseits anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das gehört dann zum "Lebensrisiko" des derart "unterirdisch" abmahnenden Unternehmens.

Der Anwaltskanzlei Georg Schepper ist es gelungen, die Kosten ihres Mandanten von Sky einzufordern. Sky hat, nach entsprechender Aufforderung, am 02.05.2014 dem Mandanten die Anwaltskosten in voller Höhe erstattet.

Bei Abmahnungen sind die Betroffenen oft erstmal erschrocken. Der Vorwurf klingt bedrohlich wie auch die Konsequenzen, die in den Raum gestellt werden. Hinzu kommt häufig eine sehr kurze Frist, die den Druck zu handeln erhöht (oft auch genau das soll).

Rechtsanwalt Georg Schepper erklärt: "Wenn Sie eine Abmahnung erhalten mit der Aufforderung erhalten, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, nehmen Sie sie ernst und handeln Sie nicht unbesonnen. Gleich ob sie berechtigt ist oder nicht, reagieren Sie nicht übereifrig und in vorauseilendem Gehorsam. Meistens gehen die untergeschobenen strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen sehr viel weiter, als eigentlich erforderlich. Suchen Sie besser einen insoweit versierten Rechtsanwalt auf."