Entwurfsplan für ein Bauwerk kann urheberrechtlich geschützt sein

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
09.07.2011682 Mal gelesen
Das OLG Celle hatte zu entscheiden, ob ein Architekt Ansprüche gegen seinen Auftraggeber hat, wenn Planungsleistungen im Bereich der Entwurfsplanungen stoppen und der Abschluss eines Vertrages scheitert. Darüber hinaus ging es darum, ob es sich beim Entwurf um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt.

Was war geschehen?

Für den Bau einer Ausstellungshalle für Oldtimer und Kunst gab es mehrere Treffen und Gespräche zwischen dem Beklagten und dem Architekten. Hierfür wurden auch fünf entworfene Zeichnungen zur Verfügung gestellt, von denen sich der Beklagte eine ausgesucht habe. Auch Wunsch wurden darauf basierend weitere Ausarbeitungen angefertigt und ein Animationsplan entworfen. Daraufhin wurden keine weiteren Gespräche geführt.
Der Beklagte behauptet, dies stelle keine eigenständige Leistung dar. Ein Vertrag sei nicht zustande gekommen.

Bewertung durch das Gericht

Im vorliegenden Fall kommt allenfalls der konkludente Abschluss eines Architektenvertrages in Betracht. Das OLG Celle vertritt in seinem Urteil vom 02.03.2011 (Az.: 14 U 140/10) die Auffassung, dass dieser nicht erfolgt sei. Hierzu reiche es nicht, dass der Architekt eine Leistung bis in die 3. Phase (Entwurfsplanung) erbracht habe. Von daher stehe ihm auch kein Honorar nach § 15 Abs. 1 HOAI a.F. zu.

 

Wohl aber bestehe ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG in Höhe von 9.647,38 € gegen den Beklagten. Zu den urheberrechtlich geschützten Werken gehören auch Werke der Baukunst und Entwürfe solcher Werke sowie Darstellungen technischer Art wie Zeichnungen, Pläne und Skizzen. Dazu das OLG:

" Regelmäßig müssen dazu gestalterische Elemente vorliegen, die über das Normale hinausgehen (.). Es wird eine gewisse Individualität oder "Handschrift" des Architekten verlangt, die in einer eigenpersönlichen Leistung im Bauwerk Gestalt gewonnen hat (.). Das Bauwerk muss sich von der Masse des durchschnittlichen, üblichen und alltäglichen Bauschaffens abheben und nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen routinemäßigen Schaffens darstellen. entscheidend für die urheberrechtliche Beurteilung ist die Originalität und Individualität des Architektenwerks (.).

Eine solche Leistung könne hierbei angenommen werden. Die Skizzen und Entwürfe seien individuell und unverwechselbar. Es sei dem Auftraggeber nicht gestattet, das Bauwerk nach der Vorplanung ohne Mitwirkung des planenden Architekten von einem anderen Architekten ausführen zu lassen. Der Beklagte habe daher das Urheberrecht des Klägers an dessen Entwurfsplanung verletzt, indem er die Pläne verwendet habe.

Der Schadensersatz wird im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Dem wird zu Grunde gelegt, welches Entgelt bei einer vertraglich vereinbarten Nutzungseinräumung üblicherweise berechnet wird. Zwar können die Honorarsätze der HOAI nicht unmittelbar übernommen werden, wohl aber können die HOAI-Sätze bei der Berechnung des Schadensersatzes nicht unbeachtlich sein und als Ansatzpunkt herangezogen werden. Unter Ansatz des vom Sachverständigen errechneten Honorars von 19.294,76 € netto könne der Kläger daher Schadensersatz in Höhe von 9.647,38 € von dem Beklagten verlangen.