Dürfen Eltern Fotos ihrer Kinder auf Facebook & Co. veröffentlichen?

Dürfen Eltern Fotos ihrer Kinder auf Facebook & Co. veröffentlichen?
28.07.2016607 Mal gelesen
Immer mehr Eltern veröffentlichen die Kinder ihrer Kinder in sozialen Netzwerken wie Facebook, meinvz oder stayfriends. Doch ist das rechtlich zulässig? Dies erscheint in vielen Fällen fraglich.

Es scheint ein neuer Trend zu sein. Eltern präsentieren stolz ihren Nachwuchs auf Plattformen wie Facebook- angefangen vom Säugling bis hin zum Teenager. Doch das kann gerade dann heikel sein, wenn sie ihre Kinder gar nicht vorher gefragt haben beziehungsweise sie sich aufgrund ihres Alters noch gar nicht dazu äußern können.

Auch Kleinkinder können in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werden

Denn Eltern verletzen durch das Veröffentlichen von Fotos im Internet möglicherweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht ihrer Kinder. In Betracht kommt hier vor allem ein Anspruch ihrer Kinder auf Unterlassung nach § 823 BGB, § 22 KUG, § 23 KUG. Auch Kleinkinder oder Säuglinge haben ein Recht darauf, dass ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht respektiert wird. Dieses umfasst auch das sogenannte Recht am eigenen Bild.

Einwilligung bei Veröffentlich von Foto bei Facebook usw. erforderlich

Nach § 22 KUG dürfen Fotos nur dann verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, wenn der Abgebildete vorher einwilligt hat. Aus diesem Grunde verbot das Amtsgericht Menden mit Urteil vom 03.02.2010 (Az. 4 C 526/09) einem Vater, dass er 22 Fotos seines Kleinkindes in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht. Hier bestand allerdings die Besonderheit darin, dass der Vater nicht sorgeberechtigt gewesen ist. Aus diesem Grunde stellte das Gericht fest, dass es hier der Einwilligung der allein sorgeberechtigten Mutter bedurft hätte. Denn normalerweise muss laut Amtsgericht Menden bei einem Kleinkind die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden. Sofern ältere Kinder über die notwendige Einsichtsfähigkeit verfügen, reicht ihre Einwilligung aus. Davon ist in gewöhnlich ab dem 14. Lebensjahr auszugehen.

Kein Blankoscheck für Eltern bei minderjährigen Kindern

Zweifelhaft ist jedoch, was hier gegenüber sorgeberechtigten Eltern gilt. Normalerweise dürfen diese bis zum Erreichen der notwendigen Einwilligungsfähigkeit ihres Kindes - etwa ab dem 14. Lebensjahr - selbst darüber entscheiden, ob sie Bilder ihrer Kinder etwa bei Facebook posten.

Gleichwohl liegt hierin kein Blankoscheck. Unter besonderen Umständen kommt gleichwohl eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Betracht.

Nacktfotos von Kindern im Internet sind tabu

Das gilt vor allem dann, wenn Eltern etwa Nacktfotos ihrer Kinder z.B. am Strand oder in der Badewanne bei Facebook zu posten. Dass hier eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung des Kindes in Betracht kommt, liegt auf der Hand. Denn hierdurch wird ihre Intimsphäre verletzt. Unter Umständen können Kinder hier nicht nur Unterlassung, sondern auch Ersatz des immateriellen Schadens in Form einer Geldentschädigung von ihren Eltern nach § 823 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG fordern. Darüber hinaus kommt auch eine Strafbarkeit nach § 201a StGB in Betracht.

Veröffentlichung von Foto kann fatale Folgen für Kinder haben

Eltern sollten darüber hinaus bedenken, dass sie ihrem Kind durch die unüberlegte Veröffentlichung eines Fotos auf Facebook & Co. schnell einen Nachteil zufügen. Dies gilt gerade auch dann, wenn das Profil für eine große Anzahl von Facebook Freunden oder sogar für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Denkbar ist beispielsweise, dass beispielsweise Pädophile neugierig werden und sich das Foto auf ihren Rechner herunterladen. Das kann eventuell auch ein Risiko darstellen, wenn das Facebook Profil auf Ihren Namen lautet. Aus diesem Grunde warnt die Polizei in Hagen zu Recht davor in einem Beitrag. Darüber hinaus kann es gerade bei Kindern die die Schule besuchen schnell zu Cybermobbing führen.

Fazit:

Eltern sollten am besten keine Fotos ihrer Kinder im Internet z.B. in sozialen Netzwerken veröffentlichen. Sie sollten diese Möglichkeit lieber ihren Kindern selbst überlassen, wenn diese dafür alt genug sind.

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