Werbefotografien auf eBay: Urheberrechte verletzt

Abmahnung Filesharing
17.05.2016190 Mal gelesen
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Metzler ist spezialisiert auf die Abwehr von Abmahnungen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Internettauschbörsen. Er berät und vertritt Anschlussinhaber, die eine derartige Abmahnung erhalten haben.

Professionelle eBay Händler sind stets auf aussagekräftige Bilder für ihre Web-Shops angewiesen. Allerdings kommt es häufig aus unterschiedlichen Gründen zu gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten unter Mitbewerbern wegen der Urheberschaft an den Bildern.

Die Kanzlei Dimsic & Tasci (Düsseldorf - Solingen) versendet derzeit Abmahnungen im Auftrag eines mittelständischen Onlineshops, der auf eBay mit Kinderschmuck handelt. Abgemahnt wird eine Mitbewerberin, die angeblich den Gewerbebetrieb der Mandantin gehindert hat.

Aus dem Schreiben geht hervor, dass die Abgemahnte die Firma "Anticopy" zu einer Entfernung mehrerer bei eBay eingestellten Angebote wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten beauftragte. Im Gegenzug behauptet der Verfasser des Schreibens, die Rechte an den streitgegenständlichen Bildern gehören nicht ausschließlich der Abgemahnten. Ferner sei die Mandantin zur gewerblichen Nutzung von Bildern berechtigt.

Der Abgemahnten wird vorgeworfen, dass sie in den eigerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Mandantin gem. § 823 Abs. 1 BGB massiv eingegriffen hat. Somit wird die Adressatin des Schreibens zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet.

Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält. Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden.

Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannten Fristen nicht versäumt werden.

Wissenswertes

Fotografien jeder Art sind als Lichtbilder gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG i.V.m. §72 UrhG geschützt. Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Lichtbilder stellt eine Vervielfältigung nach §16 I UrhG dar. Die Veröffentlichung des Bildmaterials im Internet stellt ein öffentliches Zugänglichmachen nach §19a UrhG dar. Werden urheberrechtlich geschützte Bilder ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber vervielfältigt bzw. öffentlich gemacht, so stellt dies einen Rechtsverstoß dar.