Straftat Straßenverkehrsgefährdung - BGH: Fußgängerüberwege sind nur Zebrastreifen

Strafrecht und Justizvollzug
01.09.20083254 Mal gelesen

§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) listet die sieben kriminellen "Todsünden"  im Straßenverkehr auf und stellt sie dem Fahren im verkehrsuntauglichen Zustand gleich. Eine dieser sog. "Todsünden im Straßenverkehr" ist das falsche Fahren an Fußgängerüberwegen.  Ein Autofahrer war unter anderem wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach  § 315 c Strafgesetzbuch (StGB)  verurteilt worden, weil er an einer durch eine rote Ampel gesicherten Fußgängerfurt einen dort gehenden Menschen angefahren hatte.  Er hatte auf der Flucht vor einem ihn verfolgenden Kaufhausdetektiv unter Missachtung einer roten Ampel die Fußgängerquerung überfahren und dabei den Passanten erfasst. 

Der Bundesgerichtshof hob den Schuldspruch des Schwurgerichts auf.  Zwar sei vom Schwurgericht die richtige Feststellung getroffen worden, dass der Angeklagte grob verkehrswidrig und rücksichtslos an einem "Fußgängerüberweg"  falsch gefahren sei, jedoch sei im Urteil nicht klar geworden, ob es sich auch um einen Fußgängerüberweg im Sinne des § 26 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) gehandelt habe.

Der Senat erinnert in seiner Entscheidung daran, dass das Falschfahren an Fußgängerüberwegen vom Gesetzgeber in den Katalog der sog. Todsünden aufgenommen wurde, um der unfallträchtigen Unsitte Einhalt zu gebieten, links an einem vor einem Fußgängerüberwege wartenden Fahrzeug vorbeizukommen (BT-Drucks. IV/651 S.29). Der Gesetzgaber hatte sich dabei speziell auf Fußgängerüberwege im Sinne des § 26 StVO bezogen. Diese sind gemeinhin als Zebrastreifen bekannt.
Genauer ausgedrückt sind Fußgängerüberwege im Sinne des § 315c Nr. 2c StGB durch Zeichen 293 zu § 41 StVO (Zebrastreifen) in Verbindung mit dem Hinweiszeichen 350 zu § 42 StVO markierte Querungsanlagen für Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Begleittiere.  Aus diesem Grund hat ein bedeutender Teil der Rechtsprechung es schon von vorneherein abgelehnt, den Straftatbestand anzuwenden, wenn der Fußgängerüberweg zusätzlich durch eine Ampel gesichert wird.  
Dieser engen Auslegung durch die Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Entscheidung mit einem obiter dictum entgegengetreten: Zwar erfasse die Strafvorschrift nur das Falschfahren an Fußgängerüberwegen im Sinne des § 26 StVO. Es begegne aber Bedenken, wenn die Vorschrift deshalb nicht eingreifen solle, weil der Überweg zusätzlich durch eine Lichtzeichenanlage gesichert ist.  Man muss daher erwarten, dass zukünftig auch strafgerichtliche Verurteilungen aufgrund einer Gefährdung an einem durch eine Lichtsignalanlage gesicherten Zebrastreifen Bestand haben werden. Der Verteidiger sollte aber immer darauf achten, dass es sich um eine bedeutende Gefährdung an einem Fußgängerüberweg nach der Definition der StVO handelt und nicht etwa um eine Fußgängerfurt oder sonstige Querungsanlage mit Ampel handelt, denn nur dann kommt die strafbare "Todsünde" des falsch Fahrens an Fußgängerüberwegen in Betracht.    
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Der Beitrag nimmt Bezug auf BGH, Urt. v. 15.4.2008, 4 StR 639/07. Der Verfasser ist Rechtsanwalt  und überwiegend als Verteidiger im Bereich Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht tätig.