Wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Berliner Pizzadienstes durch den VWuB

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Berliner Pizzadienstes durch den VWuB
23.01.2017179 Mal gelesen
Der Verein zur Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb in der Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche (VWuB) mahnt den Inhaber eines Berliner Pizzarestaurants mit Lieferservice wegen unlauterem Verhalten im Wettbewerb ab.

Was genau ist der VWuB?

 

Im Jahre 2014 gründeten namhafte Pizzalieferanten wie Joeys Pizza, Call-a-Pizza oder Pizza Max zusammen mit einigen anderen den "Verein zur Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb in der Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche e.V." (VWuB). Neben der Durchsetzung eines fairen Lohnniveaus hat es sich der Verein zum Ziel gesetzt, wettbewerbsrechtliche Verstöße in der Pizzabranche gerichtlich und außergerichtlich durchzusetzen.

 

Worum geht es in der vorliegenden Abmahnung?

 

In der vorliegend Abmahnung rügt der VWuB eine Reihe von wettbewerbsrechtlichen Verstößen, die sich teilweise aus dem Flyer des abgemahnten Pizzadienstes, teilweise aus dessen Internetseite ergeben. Die Vorwürfe lauten:

 
  1. Fehlende Inhaberangabe auf dem Flyer
  2. Fehlende Grundpreisangabe bei Getränken
  3. Fehlende Angabe der Füllmenge
  4. Keine Angaben zum Pfand
  5. Fehlende oder falsche Angaben zu Allergenen und dem Alkoholgehalt
  6. Werbung mit einem nicht mehr aktuellen Testsiegerergebnis durch "Jugend testet"
  7. Mangelhafte Angaben auch Online
  

Was sind die Forderungen?

 

Gefordert wird Berichtigung der gerügten Angaben sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung bezüglich des gerügten Verhaltens. Auch die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 216,10 EUR soll geltend gemacht werden.

  

Ist die Abmahnung berechtigt und wie kann ich mich dagegen wehren?

 

Ob eine Abmahnung berechtigt ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Jedenfalls können auch Interessenverbände berechtigt sein, eine Abmahnung auszusprechen. Es handelt sich mithin nicht schlichtweg um "Abzocke". Ob die im Einzelfall gerügten Verstöße tatsächlich zu einer Abmahnung berechtigen, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. Es empfiehlt sich hierzu einen Rechtsrat auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts einzuholen. Nutzen Sie also die ihnen gestellte Frist, um sich umfassend zu informieren und ggf. vertreten zu lassen.

Sollten Sie keine Unterlassungserklärung abgeben, riskieren Sie eine einstweilige Verfügung, die mit weiteren Kosten verbunden ist. Deshalb lohnt es sich, die Abmahnung ernst zu nehmen und die darin gerügten Verstöße genau prüfen zu lassen.

 

Für eine solche Prüfung stehen Ihnen die Rechtsanwälte Hämmerling und von Leitner-Scharfenberg gerne zur Verfügung. Wir vertreten bundesweit Abgemahnte wegen Verstößen gegen  das Wettbewerbsrecht.  Aufgrund unserer Erfahrung auf diesen Rechtsgebieten können wir Schwachstellen und Angriffspunkte in der Abmahnung für Sie ausfindig machen und eine optimale Verteidigungsstrategie entwickeln.

 

Senden Sie uns Ihre Abmahnung per Email oder Fax zu. Wir rufen Sie gerne für unverbindliches Erstgespräch zurück. Dieses Erstgespräch dient auch dazu, Sie hinsichtlich der Kosten im Falle unserer Beauftragung transparent aufzuklären.

    

BERLIN

Hohenzollerndamm 196

10717 Berlin

T          030 /206 494 05

F          030 / 206 494 06

E          berlin@shrecht.de

W         www.shrecht.de

___________________________________

 

HAMBURG

Großneumarkt 20

459 Hamburg

T          040 / 533 087 20

F          040 / 533 087 30

M         hamburg@shrecht.de

W         www.shrecht.de

___________________________________

 

Partnerschaftsgesellschaft Sitz Berlin:

PR 908 B AG Berlin-Charlottenburg