Werbefotografien auf eBay: Klage wegen urheberrechtlicher Verletzungen

Abmahnung Filesharing
17.05.2016220 Mal gelesen
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Metzler ist spezialisiert auf die Abwehr von Abmahnungen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Internettauschbörsen. Er berät und vertritt Anschlussinhaber, die eine derartige Abmahnung erhalten haben.

Professionelle eBay Händler sind stets auf aussagekräftige Bilder für ihre Web-Shops angewiesen. Wer allerdings eigene Fotos erstellen lässt, wid schnell feststellen, dass die Bilder häufig rechtswidrig übernommen werden. Urheberrechtsverletzungen an Werbefotografien im Internet stellen für Fotografen, Agenturen und deren Kunden ein ernsthaftes Problem dar.

Die Dortmunder Kanzlei Fuß & Jankord PartG hat eine Klage beim Amtsgericht München gegen einen gewerblichen eBay Verkäufer im Auftrag des Onlineshops www.messeshop-deutschland.de erhoben. Der Gegenstand der Klage sind angebliche Verletzungen des geistigen Eigentums. Der Beklagte soll eine Fotographie aus dem Bildbestand des Onlineshops illegal verwendet haben.

Fotografien jeder Art sind als Lichtbilder gem. §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG i.V.m. §72 UrhG geschützt. Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Lichtbilder stellt eine Vervielfältigung nach §16 I UrhG dar. Die Veröffentlichung des Bildmaterials im Internet stellt ein öffentliches Zugänglichmachen nach §19a UrhG dar. Werden urheberrechtlich geschützte Bilder ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber vervielfältigt bzw. öffentlich gemacht, so stellt dies einen Rechtsverstoß dar.

Der Beklagte wird zur Unterlassung, Auskunft und zur Zahlung des Schadenersatzes aufgefordert. Die Höhe des Schadenersatzes bemisst sich nach der Nutzungsdauer einer fiktiven Lizenzgebühr mit einem 50%-Zuschlag i.H.v. insg. 697,5 Euro. Ein zusätzlicher Zuschlag wird außerdem für die nicht erfolgte Urhebernennung erhoben. Vor der Klageerhebung ließ der Kläger das Verhalten der Gegenseite rügen und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Abmahnung der Mandantin wurde nicht beachtet.

Wissenswertes
Nach §106 UrhG ist unerlaubte Verwertung bzw. Bereicherung an urheberrechtlich geschützten Werken strafbar. Für gewerbliche Händler ist darüber hinaus eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.