Bußgeldbescheid - Die versäumte Einspruchsfrist

anwalt24 Fachartikel
11.03.20084236 Mal gelesen

Wer wegen einer angeblichen  oder wirklichen Verkehrssünde einen Bußgeldbescheid erhält, muss dies nicht hinnehmen. Jeder hat das Recht, die Bußgeldentscheidung  überprüfen zu lassen. Dazu muss Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden. Der  Bußgeldbescheid wird dann nicht rechtskräftig und gegenüber der Behörde und vor Gericht können Zweifel an der ordnungsgemäßen Feststellung des vorgeworfenen Verstoßes geltend gemacht oder Einwände gegen die Rechtsfolgen des Verstoßes, wie z.B.  die Verhängung eines Fahrverbotes, vorgebracht werden. Manchmal kann es auch ratsam sein, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aus rein taktischen Gründe einzulegen, z.B. um vor Eintritt der Rechtskraft noch Punkte abzubauen oder um den Beginn der Fahrverbotsfrist auf einen für den Betroffenen günstigeren Zeitpunkt hinaus zu zögern.   

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss aber stets innerhalb einer zweiwöchigen Frist, gerechnet ab dessen Zustellung, bei der Bußgeldstelle, die ihn erlassen hat, eingehen. Es empfiehlt sich, den Einspruch immer schriftlich einzulegen. Die Einspruchsrücknahme ist übrigens jederzeit - selbst noch in der Hauptverhandlung - möglich. 

Was passiert aber, wenn man es verpasst rechtzeitig, also innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung, EInspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen? Dies kann leicht vorkommen, denn der Bußgeldbescheid muss zwar grundsätzlich an den Betroffenen übergeben werden; wird aber keine Person an dessen Wohnsitz angetroffen genügt zur wirksamen Zustellung schon die Niederlegung des Bescheides im Briefkasten des Betroffenen. 

Das Gesetz sieht daher für den Betroffenen, der es verpasst hat, rechtzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, die Mögichkeit vor, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Wichtig ist dabei, dass der Betroffene die Einspruchseinlegung unverschuldet versäumt hat. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn er wegen berufs- oder urlaubsbedingter Abwesenheit gehindert war, von der Zustellung des Bußgeldbescheides zu erfahren. Der Grund, der die Kenntnisnahme des Bußgeldbescheides unverschuldet verhindert hat, muss glaubhaft gemacht werden, weshalb es empfehlenswert ist, dazu geeignete Unterlagen wie Kopien einer Reisebestätigung bzw. Reisebuchung oder Flugscheine mit dem Antrag einzureichen. Wichtig zu wissen ist, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Woche nach Wegfall des HInderungsgrundes gegenüber der Bußgeldstelle gestellt werden muss.  Eine weitere Option in die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu kommen bietet der Grundsatz, dass das Versäumnis eines gewählten Anwalts, der zu spät oder gar keinen Einspruch einlegt, dem Betroffenen nicht zugerechnet wird. Der Betroffene ist nämlich nicht zur Überwachung seines Anwalts verpflichtet und kann daher mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechnen, wenn er sich auf die Einspruchseinlegung durch seinen Anwalt verlassen hatte.   

_____

Der Verfasser, Christian Demuth, ist als Rechtsanwalt nahezu ausschließlich auf den Gebieten des Verkehrsbußgeldrechts und Verkehrsstrafrechts sowie im Fahrerlaubnisrecht tätig.