Unterschrift gefälscht - Vater trotzdem unterhaltspflichtig?

Jede dritte Ehe wird geschieden – Scheidung kann Unternehmen bedrohen
09.05.2018193 Mal gelesen
Trotz Scheidung ließ sich eine Frau künstliche Befruchtung die befruchteten Eizellen einsetzen. Ihr Ex-Mann muss jetzt trotzdem Unterhalt zahlen. Wie kommt das?

Der Fall, der vergangene Woche am Landgericht München entschieden wurde, ist hochbrisant im Familienrecht, wenn es um das Thema der künstlichen Befruchtung geht. Der Mann und seine ehemalige Ehefrau hatten ihre Eizellen mit seinem Samen in einer ärztlichen Praxis künstlich befruchten und noch vor der Kernverschmelzung, im sogenannten "Vorkernstadium" einfrieren lassen. Die Eheprobleme des Paares eskalierten aber zwischenzeitlich und kam zu einer Scheidung

Trotz Scheidung hielt die Ex-Frau aber an ihrem Kinderwunsch fest. Sie ging sogar so weit, die Unterschrift ihres Mannes zu fälschen und anzugeben, er sei mit der Einsetzung der Eizellen einverstanden. Gleich zweimal fälschte sie so seine Unterschrift. Der zweite Eingriff war dann erfolgreich - die Frau wurde schwanger. Und ihr Ex-Mann damit nach den Vorschriften des Familienrechts Vater des Kindes. 

 

Mann wollte sich aus Unterhaltspflicht lösen

Der Mann klagte gegen die Arztpraxis. Er wollte sich von der Unterhaltsverpflichtung freistellen lassen. Immerhin habe es doch zwischenzeitlich eine Scheidung gegeben und die Unterschriften hätte seine Frau gefälscht. Die Richter am Landgericht Berlin beurteilten den Fall aber anders: In der ursprünglichen Zustimmung zur Einfrierung der befruchteten Eizellen habe auch bereits die Einwilligung des Mannes zur Einsetzung gelegen. Denn dies sei im Familienrecht Voraussetzung für die Durchführung eines solchen medizinischen Eingriffs.

Diese schriftliche Einwilligung habe der Praxis auch noch vorgelegen und sie sei von dem Mann nach der Scheidung nicht wirksam widerrufen worden. Die Kanzlei Ratajczak und Partner, die die Praxis vor Gericht vertritt, trug zu Recht vor: Die Praxis hatte keinen Grund, an der Echtheit der Unterschriften zu zweifeln. 

 

Unterhaltspflicht umgehen -- aber richtig!

Vor Gericht trug der Mann durch seinen Rechtsanwalt Heynemann zwar vor, dass er mit einer Befruchtung nicht einverstanden gewesen  war und dies der Arztpraxis auch mitgeteilt habe- aber bloß telefonisch, bei einem Gespräch mit der Sprechstundenhilfe. Dieses Gespräch, so die Richter, habe aber keinen eindeutigen Inhalt gehabt. In der darauf folgenden Zeit habe der Mann auch nicht, weder schriftlich noch mündlich, einen eindeutigen Widerruf erklärt. 

Dieses Problem der Beweisbarkeit tritt in Fällen widerrufener Einwilligungen nicht selten auf. Es gilt daher grundsätzlich: Wenn eine Einwilligung schriftlich erteilt wurde, wird im Rechtsverkehr ein zurechenbarer Rechtsschein gesetzt. Ändert sich die innere Einstellung des Mannes zu der künstlichen Befruchtung, trägt er auch das Risiko, den einmal gesetzten Anschein im Rechtsverkehr aus der Welt zu schaffen. Soll diese einmal erteilte Einwilligung rechtssicher widerrufen werden, erfolgt dies daher am besten in der Form, in der sie auch erteilt wurde. 

 

Was heißt das in Zukunft?

Dass Urteil ist noch nicht rechtskräftig und der Anwalt des Klägers hat angekündigt, in Berufung zu gehen. Gerade bei Samenspenden oder einer künstlichen Befruchtung gilt es seit einigen Jahren aber für den zukünftigen Vater zahlreiche drohende Rechtspflichten gegenüber dem Kind zu beachten - auch dann, wenn er seine Meinung zwischenzeitlich geändert hat oder solche Ansprüche vertraglich ausgeschlossen wurden. 

Zwar wurde gegen sie ein Strafbefehl in Höhe von 3.600 Euro erlassen. Die Unachtsamkeit ihres Ex-Mannes konnte sie trotzdem geschickt für ihre Zwecke geltend machen. Es gilt: Obacht im Rechtsverkehr!

Rechtliche Informationen zum Kinderwunsch finden Sie auf der Internetseite der Autorin: ROSE & PARTNER LLP - Kanzlei für Kinderwunschrecht.