Erschließungsrecht

Erschließung im Sinne der §§ 123 ff. BauGB ist die, für die Baureife eines Baugebietes erforderliche, erstmalige Herstellung einer Verbindung des Grundstückes zu der örtlichen Straßen, Grünanlagen, Versorgungseinrichtungen (Elektrizität, Gas, Wasser) und Abwasseranlagen. Überörtliche Anlagen sind dagegen nicht umfasst. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht in der Regel nicht, § 123 III BauGB, auch wenn ein Bebauungsplan die Erschließung vorsieht. Ausnahmen sind aber gemäß §124 III 2 BauGB möglich.

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