rka Rechtsanwälte hatte im Auftrag eines Rechteinhabers einen 73-jährigen Rentner wegen Filesharing abgemahnt. In der Abmahnung wurde ihm vorgeworfen, dass er über seinen Anschluss ein Computerspiel zum Download bereitgestellt haben soll. Als der Anschlussinhaber weder für den Schadensersatz noch für die Abmahnkosten aufkommen wollte, verklagte der mutmaßliche Rechteinhaber ihn vor dem Amtsgericht München.
Großvater verweist auf seinen Enkel
Im Rahmen dieses Verfahrens verteidigte sich der Rentner damit, dass er selbst das Computerspiel nicht im Wege des Filesharing verbreitet habe. In diesem Zusammenhang verwies er darauf, dass er überhaupt keinen eigenen Rechner besitze. Darüber hinaus machte er darauf aufmerksam, dass in seinem Haushalt sowohl sein Sohn, als auch sein 13-jähriger Enkel gelebt haben. Er habe beide befragt. Der Sohn habe niemals Tauschbörsen verwendet. Der Enkel sei darüber belehrt worden, dass er keine Tauschbörsen benutzen darf. Er habe ihm Rahmen einer Befragung die Tat abgestritten. Ihm würde aber nicht geglaubt. Der Sohn habe angegeben, die Tat nicht begangen zu haben.
Filesharing: Anschlussinhaber ist sekundärer Darlegungslast nachgekommen
Das Amtsgericht München wies die Klage des Medienunternehmens mit Urteil vom 29.06.2016 (Az. 262 C 19677/15) ab. Es lehnte eine Heranziehung des Rentners im Wege der Täterhaftung ab. Das Gericht begründete das damit, dass er ausreichend seiner sekundären Darlegungslast als Anschlussinhaber nachgekommen ist. Denn er hat nachvollziehbar dargelegt, dass sein Enkel als möglicher Alleintäter infrage kommt. Infolgedessen hätte der Rechteinhaber nachweisen müssen, dass der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Dies hat er jedoch nach den Feststellungen des Gerichtes nicht getan.
Fazit:
Die Entscheidung des Amtsgerichtes München ist zu begrüßen. Das Amtsgericht München stellt hier keine übertrieben hohen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Es verlangt insbesondere nicht, dass der Anschlussinhaber hier genaue Ausführungen zum konkreten Nutzungsverhalten seines Enkels machen muss. Abzuwarten bleibt, ob das Urteil rechtskräftig wird. Welche Anforderungen an das Verteidigungsvorbringen des abgemahnten Anschlussinhabers im Rahmen der sekundären Darlegungslast gestellt werden, ist innerhalb der Rechtsprechung noch nicht endgültig abgeklärt. Viele Gerichte stehen zu Recht auf dem Standpunkt, dass die Möglichkeit des Zugriffs durch Dritte ausreicht, um den Anschlussinhaber zu entlasten.
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