Aktuelles zum Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht

Aktuelles zum Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht
30.07.20151116 Mal gelesen
Verzichtsverträge bleiben ein Dauerbrenner bei der Nachfolgeplanung. Gerichtsurteile zeigen, dass das sie nicht immer einen Erbstreit verhindern können.

Pflichtteilsverzichte und Erbverzichte sind wichtige Instrumente in der Nachfolgegestaltung. Richtig eingesetzt schaffen sie Gestaltungsspielräume und vermeiden im Erbfall einen Erbstreit um die Erbschaft. Ungeachtet dessen kommt es sowohl hinsichtlich ihrer Vereinbarung und Wirkung immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Lesen Sie nachfolgend, was sich bei der Rechtsprechung in Sachen Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht aktuell tut und bei welchem prominenten Fall es um einen Pflichtteilsverzicht geht.

Folgen des Erbverzichts für die Kinder des Verzichtenden

Wer auf sein Erbe verzichtet und einen entsprechenden Erbverzichtsvertrag vor einem Notar unterzeichnet, sollte sich über die Folgen des Erbverzichts im Klaren sein. Zuständig ist hierfür eigentlich der mit der Beurkundung beauftragte Notar oder der mit der eigenen Interessenvertretung beauftragte Rechtsanwalt. Das das nicht immer funktioniert zeigt der Fall, den das Oberlandesgericht Hamm im Januar 2015 zu entscheiden hatte. Eine Tochter hatte auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet und dafür Zuwendungen erhalten. Als diese verstarb, kam es zum Erbstreit mit der Frage, ob sich ihr Verzicht auch auf ihre Kinder erstreckte. Das OLG sah dies so. Zwar sei nach dem Gesetz die Möglichkeit gegeben, dass sich der Erbverzicht nicht auf die Abkömmlinge erstrecke, hiervon sei aber in dem Erbverzichtsvertrag nicht Gebrauch gemacht worden. Der Erbteil der Verzichtenden sei mit dem Tod dem anderen Erben angewachsen.

Die Abfindung beim Erbverzicht: Gegenleistung oder Schenkung?

Ein Erbverzicht wird in den meisten Fällen nur erklärt werden, wenn eine Abfindung an den Verzichtenden gezahlt wird. Wie eine solche Abfindung rechtlich zu qualifizieren ist, ist nicht immer eindeutig. Der BGH hat in einem Urteil aus dem Juli 2015 zu dieser Frage Stellung genommen. Ob eine im Zusammenhang mit einem Erbverzicht gewährte Zuwendung als Schenkung einzuordnen ist, sei - so der BGH - vorrangig vom Willen der Parteien abhängig. Wenn es dem Erblasser hauptsächlich darauf ankomme, dass der Empfänger der Zuwendung bzw. Abfindung auf sein Erbrecht verzichte, spreche dies dafür, eine solche Ausgleichszahlung als entgeltliche Gegenleistung zu klassifizieren. Steht dagegen die Zuwendung im Vordergrund und werde im Vertrag der Erbverzicht lediglich als besondere Form der Anrechnung auf das Erbe geregelt, liege eine Schenkung vor.

Steuerliche Behandlung der Abfindung beim Verzicht auf den Pflichtteil

Nahe Angehörige können auch nach dem Erbfall noch auf ihren Pflichtteil verzichten. Im Normalfall zahlt der Erbe dann für den Verzicht des Pflichtteilsberechtigten eine Abfindung. Dies hat nicht nur rechtliche sondern auch steuerliche Auswirkungen. Der Erbe darf die Abfindung nämlich bei der Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit geltend machen. Das FG Baden-Württemberg hat in Einer Entscheidung Ende 2014 klargestellt, dass dies aber nur für die tatsächlich geleistete Abfindungszahlung gelte. Dem bloßen Entstehen des Anspruchs auf einen Pflichtteil mit dem Erbfall komme erbschaftsteuerrechtlich noch keine Bedeutung zu. Die "Geltendmachung" des Pflichtteilsanspruchs bestehe in dem ernstlichen Verlangen auf Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben.

Prominenter Pflichtteilsverzicht - Familie Fischer streitet um die Dübel-Millionen

Pflichtteilsverzichte sind häufig ein wichtiger Bestandteil in der Unternehmensnachfolge, weil der Betrieb Nachfolger, der den Betrieb übernimmt, vor Pflichtteilsansprüchen weichender Geschwister geschützt werden soll. Auch Margot Fischer, Tochter des Dübel-Millionärs Artur Fischer unterschrieb 1984 einen Pflichtteilsverzichtsvertrag. Begünstigt hierdurch wurde ihr Bruder und Firmenerbe Klaus Fischer. Wie die Bildzeitung berichtete, soll die Tochter gegen eine geringe monatliche Zahlung auf alle Ansprüche verzichtet haben. Sie fühlte sich übervorteilt und ging gegen den Pflichtteilsverzicht vor. Nun soll das mit dem Fall befasste Gericht eine einmalige Abfindung in Höhe von 1,25 Millionen Euro sowie eine monatliche Rente in Höhe von 7.500 Euro vorgeschlagen haben.

Weitere Informationen zum Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht finden Sie auf der Seite unserer Erbrechtskanzlei in Berlin und Hamburg:

http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/pflichtteil-enterbung-beratung-und-vertretung/erbverzicht-pflichtteilsverzicht.html