Erbauseinanderstzung mit gerichtlicher Hilfe – das Vermittlungsverfahren nach FamFG

Erbauseinanderstzung mit gerichtlicher Hilfe – das Vermittlungsverfahren nach FamFG
26.02.2013854 Mal gelesen
Ein Verfahren, das Unterstützung bei der Auseinandersetzung von Miterben bieten soll, ist das gerichtliche Vermittlungsverfahren. Der Weg kann auf Antrag beschritten werden. Das OLG Schleswig hat klar gestellt, dass es nicht der Zustimmung aller Miterben bedarf, damit das Verfahren eröffnet wird.

Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft, die nicht immer von gleichen Interessen geprägt ist. Vielmehr werden in der Erbauseinandersetzung häufig alte Rechnungen wieder zur Begleichung vorgelegt. In der Hoffnung auf Vermittlung durch unbeteiligte Dritte wird eine Mediation angeregt. Es gibt jedoch ein Verfahren, bei dem die Rolle des Vermittlers dem Richter übertragen wird - die Vermittlung der Erbauseinandersetzung nach dem FamFG.

Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht aus Bad Vilbel bei Frankfurt am Main, www.Kanzlei-Andreas-Kessler.de weist auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 24. Januar 2013, Az. 3 Wx 117/12 hin, in dem dieses Verfahren gegen den Widerstand von Miterben durchgesetzt wurde. Das Amtsgericht Niebüll hatte den Antrag eines Miterben auf Durchführung eines gerichtlichen Erbauseinandersetzungsverfahrens noch abgelehnt.

  • Ein Miterbe hatte bereits die Zwangsversteigerung  von zur Erbmasse gehörendem Grundbesitz eingeleitet, ein anwaltlicher Vermittlungsversuch war ebenfalls gescheitert. Die weiteren Miterben waren vom Scheitern der Vermittlung überzeugt, machten aber noch einen Vorschlag zur Aufteilung der Erbmasse.
  • Der Bestand des Nachlasses war unstreitig, ebenso die Erbquoten.
  • Angesichts der Streitigkeiten sah das Amtsgericht keinen Sinn in einem Vermittlungsversuch und lehnte den Antrag auf Durchführung des Verfahrens ab.
  • Anders das Oberlandesgericht: Da die vorher zu klärenden Rechtsfragen unstreitig waren und es nur noch um die Auseinandersetzung ging sei ein Fall gegeben, der für die gerichtliche Vermittlung geeignet ist. Die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens gegeben sein müssen, lagen also vor.
  • Dann ist aber die Durchführung des Vermittlungsverfahrens gem. § 363 FamFG zwingend. Es ist abwegig, dass ein Vermittlungsverfahren bei nicht streitenden Erben durchgeführt wird, gerade im Streitfall soll ja vermittelt werden. Die ablehnende Haltung einiger Beteiligter sei daher auch kein Hinderungsgrund, sondern gerade der Anlass für das Verfahren.
  • Eine Ablehnung kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, die im Streitfall offensichtlich nicht vorlagen. Gerade im Hinblick auf die geplante Teilungsversteigerung hatte hier das Instanzengericht die Hoffnung, dass der vermittelnde Richter den Beteiligten die wirtschaftlichen Nachteile verdeutlichen kann, die mit diesem Weg verbunden sind.
  • Und eine in der Erbmasse vorhandene Friesentracht, um die auch gestritten wurde, wird nun hoffentlich nicht in vier Teile zerteilt.

Auseinandersetzungen unter Erben können also auch durch die Vermittlung eines Richters einvernehmlich gelöst werden, allerdings nur unter engen Voraussetzungen, da die erbrechtlichen Vorfragen geklärt sein müssen. Ist dies nicht der Fall, so ist bis zur Klärung der streitigen Punkte das Vermittlungsverfahren auszusetzen.

Will der Erblasser den Erben den Weg über die Zivilgerichtsbarkeit ersparen, so kann er z.B. für die Regelung erbrechtlicher Streitigkeiten ein schiedsgerichtliches Verfahren verpflichtend anordnen. Dies kann neben Geld auch Zeit ersparen und findet auch nicht in der - manchmal gescheuten -Öffentlichkeit statt.

Rechtsanwalt und Steuerberater Andreas Keßler, Kasseler Str. 30., 61118 Bad Vilbel, Tel.: 06101-800660

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