Reform der Erbschaftssteuer: Konzept der Koalition steht

Erbschaft Testament
06.11.20071317 Mal gelesen



Die Regierungskoalition hat sich am Sonntag auf ein Konzept zur Reform der Erbschaftssteuer geeinigt. Im wesentlichen wird sich danach folgendes ändern:


Höhere Freibeträge

Im Erbfall sollen künftig wesentlich höhere Freibeträge für Ehepartner, Kinder und Enkel gelten. Nach dem Konzept zur Reform sollen Ehepartner künftig 500.000 Euro steuerfrei erben können, bisher waren es nur 300.000 Euro. Für Kinder ist eine Erhöhung der Freibeträge von 205.000 auf 400.000 Euro vorgesehen, für Enkel von 50.000 auf 200.000 Euro. Endlich werden auch eingetragene Lebenspartner erbschaftssteuerrechtlich berücksichtigt: Wie Ehepartner erhalten sie einen Freibetrag von 500.000.

Höhere Bewertung von Immobilienvermögen


Im Gegenzug zu den höheren Freibeträgen wird Immobilienvermögen künftig zum tatsächlichen Wert berücksichtigt. Der Gesetzgeber kommt damit den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nach, das in seinem Urteil vom 07. November 2006, Az. 1 BvL 10/02, die ungleichen Besteuerungsgrundlagen für Immobilienvermögen und sonstiges Vermögen für verfassungswidrig erklärt hatte. Bisher wurde Grundvermögen nicht mit dem Verkehrswert angesetzt, sondern mit einem erbschaftssteuerlichen Wert, der erheblich - in der Regel etwa 50 % - darunter lag. Die Änderung wird also eine drastische Erhöhung der Besteuerung von Grundvermögen zur Folge haben.

Abschmelzmodell für produktives Betriebsvermögen

Für die erbschafts- und schenkungsrechtliche Besteuerung von Unternehmen hat sich der Gesetzgeber nun auf das sog. Abschmelzmodell geeinigt:

Für die erbschafts- und schenkungsrechtliche Besteuerung von Unternehmen hat sich der Gesetzgeber nun auf das geeinigt:

Danach können die Steuern nach zehn Jahren schrittweise ganz entfallen, wenn die Firma in ihrem Kern unverändert fortgeführt wird. Steuerfrei gestellt werden aber pauschal nur 85 Prozent des geerbten Betriebsvermögens; das heißt, 15 Prozent müssen in jedem Fall versteuert werden. Die Stundung über zehn Jahre gilt nur, wenn die Lohnsumme in der Firma während dieser Zeit bei mindestens 70 Prozent des Ursprungswerts bleibt; zudem darf das Betriebsvermögen 15 Jahre lang nicht verringert werden. Die vorgesehene Privilegierung wird sich allerdings auf produktives Betriebsvermögen beschränken.

Auch die derzeitige Rechtslage sieht eine Privilegierung für Betriebsvermögen vor, wenn der Betrieb innerhalb von 5 Jahren nicht veräußert oder aufgegeben wird (vgl. ausführlich den hiesigen Artikel zur Erbschaftssteuerreform vom 19.09.2007).

Auswirkungen auf die Praxis:

Die Reform soll rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Für das Jahr 2007 und noch bis zur Verabschiedung im Jahr 2008 soll allerdings ein Wahlrecht zwischen der Veranlagung nach altem oder neuem Erbschaftsteuerrecht bestehen.

Sofern Immobilien vererbt oder lebzeitig übertragen werden sollen, ist nun in jedem Einzelfall - abhängig vom Wert des Unternehmens und dem Grad der Verwandtschaft - zu prüfen, ob die höheren Freibeträge nach der neuen Regelung oder aber die geringere Besteuerung von Grundvermögen nach der alten Regelung wirtschaftlich sinnvoller ist. Bei entfernteren Verwandten wie Nichten oder Neffen wird es sich in jedem Fall lohnen, das Grundstück noch in diesem Jahr zu übertragen und die Besteuerung nach alter Rechtslage zu wählen.

Soll ein Unternehmen auf die nächste Generation übertragen werden, ist auch hier genau zu prüfen: Die Reform sieht zwar sowohl höhere persönliche Freibeträge vor als auch die teilweise Steuerfreiheit bei unveränderter Fortführung des Betriebes. Soll das Unternehmen hingegen aufgelöst oder erheblich verringert werden oder wird nicht ein Abkömmling oder der Ehepartner als Nachfolger vorgesehen, kann es ratsam sein, das Unternehmen noch nach altem Steuerrecht zu übertragen.

Insbesondere bei ertragsstarken Unternehmen wird sich die erbschafts- und schenkungssteuerliche Bewertung aller Voraussicht nach erheblich erhöhen; die derzeitige Rechtslage sollte daher in diesen Fällen dringend noch genutzt werden. Als Folge der vorgesehenen Beschränkung der Privilegierung auf Produktivvermögen wird es nach der Reform nicht mehr möglich sein, durch Einbringung eines privaten Grundstücks in eine gewerblich geprägte Gesellschaft von der Steuerprivilegierung von Betriebsvermögen zu profitieren. Daher kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, noch in diesem Jahr Immobilienvermögen von größerem Wert in eine GmbH % Co. KG einzubringen, deren Zweck die Verwaltung der Grundstücke ist, um die Gesellschaftsanteile anschließend den Kindern oder Dritten steuerlich günstig zu schenken (vgl. hier unter "Erbrecht" - "Vorsorgen" - "Erbschafststeuer").

Verfasserin: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz