Nutzungsentschädigung zwischen Erben

Erbrecht Eigentum
19.06.2020327 Mal gelesen
Das Amtsgericht Mönchengladbach hatte einen Erbrechtsstreit zu entscheiden, in dem die Erblasserin ihre Immobilie an ihren Sohn und ihre beiden Töchter...


Das Amtsgericht Mönchengladbach hatte einen Erbrechtsstreit zu entscheiden, in dem die Erblasserin ihre Immobilie an ihren Sohn und ihre beiden Töchter vermacht hatte. Der Sohn bewohnte schon zu Lebzeiten der Erblasserin diese Immobilie unentgeltlich.

Die Töchter zahlten nach dem Erbfall die Grundsteuer, Gebäudeversicherungen und Reparaturen. Der Sohn lehnte es ab, sich an den Kosten zu beteiligen. Er behauptete, dass er mit der Mutter zu Lebzeiten einen Mietvertrag abgeschlossen habe, wonach er von allen Zahlungspflichten befreit sei.

Über ihre Prozessbevollmächtigten forderten die beiden Töchter ihren Bruder auf, die Immobilie zu räumen, hilfsweise eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen. Der Bruder zog nicht aus, weswegen die Schwestern ihren Bruder auf Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung verklagten.

Gemäß § 2038 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Erbe hat an der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Gemäß § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB finden einige Regelungen der Bruchteilsgemeinschaft, insbesondere § 745 Abs. 2 BGB auch bei der Erbengemeinschaft Anwendung. Demzufolge konnten die Schwestern von ihrem Bruder verlangen, dass dieser auszieht oder eine Nutzungsentschädigung zahlt.

Nach Auffassung des Gerichtes konnte sich der Bruder auch nicht auf einen (unterstellten) Mietvertrag berufen. Das Gericht war der Auffassung, dass der (unterstellte) Mietvertrag auf jeden Fall aufgrund des Rechtsinstituts der Konfusion erloschen sei, weil niemand zugleich Gläubiger und Schuldner eines Mietvertrages sein könne. Da die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig sei, kommen Mietverhältnisse nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher, sondern mit den Erben zustande (BGH, NJW 2002, 3389). Durch den Erbfall treten dementsprechend auch die einzelnen Erben in den Mietvertrag ein. Der BGH hatte bereits im Jahre 2016 (BGHZ, VIII ZR 323/14) entschieden, dass der gesamte Mietvertrag durch Konfusion erlischt, wenn auf Mieterseite mehrere Personen stehen, von denen eine Person zugleich auch auf Vermieterseite steht. Es mache keinen Unterschied, ob die Erbengemeinschaft auf Mieter- oder Vermieterseite steht.

Rechtsanwalt Lücker aus Aachen, Fachanwalt für Erb- und Familienrecht, steht Ihnen nach vorheriger Terminsvereinbarung per Telefon oder E-Mail für eine Erstberatung im Erbrecht zur Verfügung.