Schufa-Eintrag - Anspruch auf sofortige Löschung!?

Datenschutzrecht
08.08.20183678 Mal gelesen
Anspruch des Betroffenen auf Löschung von negativen SCHUFA-Einträgen nach dem aktuellen Datenschutzrecht (BDSchG, DSGVO u.a.):

Anspruch des Betroffenen auf Löschung von negativen SCHUFA-Einträgen nach dem aktuellen Datenschutzrecht (BDSchG, DSGVO u.a.):

Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine der einflussreichsten Auskunftgeberinnen für Kreditinstitute. Bei ihr sind die Daten zu mehr als 66,3 Millionen Menschen in Deutschland gespeichert. So wird jede dieser Personen mit einem Score-Wert versehen. Erhält eine Person einen Score von A bis C, so stellt ihre Kreditwürdigkeit ein sehr geringes Risiko dar und eine Kreditvergabe ist meist unproblematisch. Anders ist dies bei Personen, die einen Score-Wert zwischen D und M erhalten. Einen Kredit mit diesem Score-Wert zu erhalten gestaltet sich regelmäßig als schwierig. Solche schlechten Score-Werte basieren gewöhnlich auf einem oder mehreren negativen Einträgen bei der SCHUFA.
Die entscheidende Frage besteht darin, wie man einen solchen Eintrag wieder loswird, bzw. wann man Anspruch auf dessen Löschung hat.
Ein negativer Eintrag erfolgt dann, wenn der Schuldner seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Allerdings muss der Schuldner zunächst zwei Mahnungen erhalten haben, bevor ein Eintrag bei der SCHUFA ergeht. Diese müssen sehr konkret formuliert sein und sowohl eine Fristsetzung beinhalten als auch auf den drohenden SCHUFA-Eintrag hinweisen. Außerdem müssen zwischen den zwei Mahnungen mindestens vier Wochen vergangen sein, in denen der Schuldner seinen Pflichten nach wie vor nicht nachkommt und er keinen Widerspruch gegen Mahnung oder ursprüngliche Rechnung einlegt.
Erst nachdem diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf ein negativer Eintrag bei der SCHUFA erfolgen.
Kredite, die abbezahlt wurden, löscht die SCHUFA nach Ablauf des Kalenderjahres nach drei Jahren. 
Es besteht unter bestimmten Umständen dennoch die Möglichkeit, einen Eintrag früher löschen zu lassen.

1. Fehlerhafter Eintrag 
Liegt ein fehlerhafter Eintrag vor, z.B. weil die Forderung bereits getilgt wurde oder diese fälschlicherweise eingetragen wurde, denn die SCHUFA muss alle ihre Einträge auf eine Faktengrundlage stützen. Solche Einträge können ohne weitere Probleme entfernt werden.

2. Geringfügige Schulden 
Forderungen die nicht mehr als 2.000 ? betragen, können mit sehr guten Erfolgsaussichten sofort gelöscht werden, sofern diese binnen zwei Wochen nach Meldung vollständig bezahlt wurden.

3. Titulierte Forderungen 
Titulierte Forderungen, m.a.W. solche die gerichtlich festgestellt und z.B. aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen o.Ä. getilgt werden konnten, können nach Art. 17 DSGVO (§ 35 BDSG) aus dem SCHUFA-Register mit guten Erfolgsaussichten gelöscht werden, wenn der Gläubiger sich einverstanden erklärt. 

So sollten negative SCHUFA-Einträge stets von einem fachkundigen Anwalt auf deren Rechtmäßigkeit überprüft werden. 

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt bundesweit Ihre Interessen gegenüber der Schufa!