Abmahngefahr: Ebay Rechtsportal veröffentlicht Hinweise zum 13.6.2014: eBay Muster-Widerrufsbelehrung, Muster Widerrufsformular

Abmahngefahr: Ebay Rechtsportal veröffentlicht Hinweise zum 13.6.2014: eBay Muster-Widerrufsbelehrung, Muster Widerrufsformular
23.05.20141575 Mal gelesen
Sind die Hinweise im eBay Rechtsportal falsch? Kann ich abgemahnt werden, wenn ich mich an ebay`s Vorgaben halte? Bis zum 13.6.2014 sind es ab Heute noch genau drei Wochen. Am 13.6.2014 tritt eine neue Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Betroffen sind alle Onlinehändler.

Daher müssen AGB überarbeitet werden, es gibt eine komplett neue Widerrufsbelehrung.

ebay Rechtsportal

Im ebay Rechtsportal sind inzwischen ein paar Hinweise veröffentlicht. Ich halte diese Hinweise nicht für sehr hilfreich. Ich sehe darin vielmehr eine Gefahr für eBay-Verkäufer abgemahnt zu werden, wenn man sich an die Tatschläge von ebay hält. Im Einzelnen:

ebay`s Hinweise beginnen gewiss nicht ohne Grund wie folgt:

"Wichtige Hinweise:

eBay übernimmt keinerlei Haftung dafür, dass die amtliche Musterbelehrung oder einzelne darin enthaltene Formulierungen aufgrund neuer gerichtlicher Entscheidungen einer gerichtlichen Prüfung standhalten. Ihre Verwendung bietet keinen absoluten Schutz gegen Abmahnungen, da eine Abmahnung auch unabhängig von ihrer juristischen Durchsetzbarkeit ausgesprochen werden kann. Die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung kann eine einzelfallbezogene Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Lassen Sie sich bei weiteren Fragen anwaltlich beraten."

Quelle: ebay.de (http://pages.ebay.de/rechtsportal/widerrufsbelehrung_2014.html)

Keine Haftungsübernahme durch eBay, Anwalt aufsuchen

ebay übernimmt also keine Haftung und rät, sich einen Anwalt zu wenden. Eine weise Entscheidung, wie ich finde.

Besteht bei Verwendung der ebay Hinweise eine Abmahngefahr?

Ich bin der Meinung: "Ja!" 

Ebay informiert - aus meiner Sicht ungenau und abmahngefährdend - wie folgt:

"Wenn Sie Waren verkaufen, die unter die Ausnahmen des § 312g Abs. 2 BGB fallen, weisen Sie in Ihrer Widerrufsbelehrung bitte darauf hin, dass für diese Waren kein Widerrufsrecht besteht. Hierzu zählen:

-       Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

-       Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde.

-       Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden.

-       versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

-       Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

-       Fernabsatzverträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen."

Quelle: ebay.de (http://pages.ebay.de/rechtsportal/widerrufsbelehrung_2014.html)

Der juristisch interessierte ebay Mitarbeiter war gewiss bemüht, hat aber offensichtlich übersehen, dass in Artikel 246a § 1 Absatz 3 EGBGB differenziert wird, ob ein Widerrufsrecht erst gar nicht besteht, oder aber ob das Widerrufsrecht vorzeitig erlischt.

 

Artikel 246a § 1 Absatz 3 EGBGB lautet:

(3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn

1. dem Verbraucher nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7 bis 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchsein Widerrufsrecht nicht zusteht, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann, oder

2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 sowie § 356 Absatz 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchsvorzeitig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.

 

Mein Fazit:

Daher ist es aus meiner Sicht auch falsch zu sagen, dass das Widerrufsrecht nicht besteht bei z.B. Verträgen, zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. In diesem Falle würde das grundsätzlich zunächst bestehende Widerrufsrecht vielmehr vorzeitig erlöschen.

Behauptet jemand, dass das Widerrufsrecht in einem solchen Fall erst gar nicht besteht, dann ist dies aus meiner Sicht ein Grund zur Abmahnung, weil diese Behauptung dem Wortlaut des Artikel 246a § 1 Absatz 3 EGBGB entgegensteht.

Ich habe mich mit diesem Thema sehr detailliert befasst. Auf meiner Website stelle ich dazu zahlreiche Informationen zur Verfügung. Diese finden Sie hier:

 

Neues Widerrufsrecht und neue Informationspflichten für Onlinehändler zum 13.06.2014

 

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Ich würde mich freuen, auch Ihnen helfen zu dürfen.

www.abmahnung.de

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