Produkte- und Ersatzteilsrecht nach Schweizer Recht - Teil 1 Überblick

EU Recht
23.10.20064951 Mal gelesen
Produkthaftung in der Schweiz
(Der Artikel ist eine Zusammenfassung eines Vortrages, den der Verfasser auf der Ingenieurtagung 2006 in Locarno gehalten hat).
1. Einführung
Mit der Durchsetzung der modernen Massenproduktion und der zunehmenden Internationalisierung des Handels und den gestiegenen Anforderungen an die Sicherheit von Produkten hat der Schutz vor fehlerhaften und gefährlichen Produkten immer stärker an Bedeutung gewonnen. Innerhalb der Europäischen Union besteht wegen der Schaffung des einheitlichen Binnenmarktes zudem das Bedürfnis, die Regelungen der Produktsicherheit und der Produkthaftung zu harmonisieren. Wegen der unterschiedlichen Rechtssysteme und der häufig auf Grundlage von Richterrecht entwickelten nationalen Produzentenhaftung ist eine echte Angleichung der Produkthaftung über die Produkthaftungsrichtlinien hinaus auf europäischer Ebene noch nicht in Sicht.
 
2. Produktehaftung- Ein kurzer systematischer Überblick[1]
Da das mangelhafte Produkt in der Regel im Rahmen einer Austauschbeziehung erworben wird, ist es primär Aufgabe des Vertragsrechtes, die Fragen der Haftung bei Schäden zu regeln, die durch einen mangelhaften Kaufgegenstand oder ein mangelhaftes Werk entstanden sind (a). Die allgemeine deliktische Haftung regelt demgegenüber den Schutz absoluter Rechtspositionen (hier insbesondere Eigentum, Leben, Gesundheit und Freiheit) vor schuldhaft verursachten Verletzungen dieser Rechtsgüter (b). Und durch das Produktehaftpflichtgesetz wird seit 1994 der Schutz insbesondere der Konsumenten vor gefährlichen Produkten durch eine zusätzliche verschuldensunabhängige Haftung verstärkt (c).
 
a) Vertragliche Haftung für fehlerhafte Produkte
(aa) Obligationenrecht
Beim Warenkauf wird das Pflichtenprogramm des Verkäufers vorrangig durch die vertraglichen Regelungen bestimmt. Wo der Vertrag schweigt, kommen ergänzend die Bestimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung. Nach Art. 197 Abs. 1 OR gilt dabei:
"Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel aufweise, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern."
Ein Mangel besteht somit bei jeder Abweichung des tatsächlich Gelieferten vom vertraglichGeschuldeten.[2] Ein Anspruch des Käufers entsteht aber bei Vorliegen dieser materiellen Voraussetzungen nur, wenn der Käufer die ihm durch Art. 201 OR auferlegten Obliegenheiten gegenüber dem Verkäufer erfüllt: Er muss die Ware unmittelbar nach Erhalt untersuchen und den Mangel nach seiner Entdeckung gegenüber dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.[3] Bei rechtzeitiger Mangelanzeige kann der Käufer Wandelung oder Minderung verlangen (Art. 205 OR). In der Praxis werden diese Rechte häufig durch ein Nachbesserungsrecht des Verkäufers abbedungen. Dem Käufer steht nach der gesetzlichen Regelung darüber hinaus auch - unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers - Schadensersatz zu (Art. 208 Abs. 2 OR). Der Schadensersatzanspruch ist daran geknüpft, dass der Käufer erfolgreich die Wandlung verlangt hat. Zudem ist der Schadensersatzanspruch auf den unmittelbar durch den Mangel verursachten Schaden beschränkt. Für den mittelbar verursachten Schaden kann sich der Verkäufer demgegenüber dadurch entlasten, dass er den Nachweis führt, dass ihn keinerlei Verschulden trifft (Art. 208 Abs. 3 OR). Die Abgrenzung zwischen unmittelbar und mittelbar verursachtem Sachschaden kann dabei im Einzelfall mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden sein.[4]
Auch wenn bei Lieferbeziehungen zwischen Unternehmen bei Auslandsberührung die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ("UN-Kaufrecht")[5] regelmäßig ausgeschlossen wird, nimmt die praktische Bedeutung aufgrund des breiten Anwendungsbereiches des UN-Kaufrechts beständig zu. So gilt UN-Kaufrecht nach der gesetzlichen Regelung (d.h. wenn keine andere wirksame Rechtswahl getroffen wurde) für alle Lieferverträge (außerhalb des reinen Konsumentenkaufs), bei denen die charakteristische Leistung von einen Schweizer Unternehmen ins Ausland erbracht wird, unabhängig davon, ob der Exportstaat ebenfalls Vertragsstaat der UN-Konvention ist.
Anders als das Schweizerische Recht kennt das UN-Kaufrecht neben den Rechtsbehelfen der Minderung und der Wandlung (Art. 45 ff UN-Kaufrecht) sowohl einen Nachbesserungsanspruch des Käufers (Art. 46 Abs. 3 UN-Kaufrecht) als auch ein Nachbesserungsrecht des Verkäufers (Art. 48 UN-Kaufrecht). Daneben ist in Art. 74 UN-Kaufrecht eine als Garantiehaftung ausgestaltete Schadensersatzverpflichtung vorgesehen, die den Verkäufer unabhängig von einem Verschulden verpflichtet, bei einer Vertragsverletzung, die in seinem Verantwortungsbereich liegt, den dem Käufer entstandenen Schaden zu ersetzen. Lediglich im Hinblick auf den Schadensumfang ist die Einstandspflicht des Verkäufers dahingehend eingeschränkt, dass nur die für den Verkäufer vorhersehbaren Schäden zu ersetzen sind.[6] Da die formellen Anforderungen des UN-Kaufrechts hinsichtlich der Untersuchung und Rüge von Mängeln weniger strikt als im Schweizerischen Obligationenrecht sind, können sich somit im Einzelfall erhebliche Unterschiede zwischen beiden Rechtsordnungen ergeben, wobei das UN-Kaufrecht häufig zu käuferfreundlicheren Ergebnissen führt.
(cc) Defizite der vertraglichen Haftung
Schwierigkeiten ergeben sich bei der vertraglichen Haftung einerseits aus dem Umstand, dass die Person des Geschädigten häufig nicht mit dem Käufer des gefährlichen Produkts übereinstimmt. Soweit die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen darüber hinaus an Formalitäten oder ein Verschulden des Verkäufers geknüpft ist, reicht die vertragliche Haftung zum Schutz des Käufers zudem oft deshalb nicht aus, weil die vom Obligationenrecht dem Käufer auferlegten Obliegenheiten (Untersuchungs- und Rügepflicht) von diesem nicht eingehalten werden (können) oder ein Verschulden dem Verkäufer nicht zur Last gelegt oder nachgewiesen werden kann. Insbesondere beim Kauf vom Händler geht der verschuldensabhängige Schadensersatzanspruch regelmäßig ins Leere: Da den Händler eigene Untersuchungsverpflichtungen nur in äußerst eingeschränktem Umfang treffen, wird ihm nur in Ausnahmefällen ein Verschulden für einen Produktfehler nachgewiesen werden können.[7] Insofern ist für den Durchgriff auf den Produzenten eine originäre außervertragliche Haftung des Produzenten erforderlich.
 
b) Außervertragliche Produzentenhaftung
Um die Rechtsposition des Konsumenten in Schadensfällen, die durch fehlerhafte Produkte verursacht wurden, zu stärken, ist sowohl das Schweizer Bundesgericht als auch der Bundesgerichtshof dazu übergegangen, die Haftung des Produzenten für seine Produkte zunehmend zu verschärfen. Nach Art. 41 OR ist ein Schädiger grundsätzlich dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er einer anderen Person widerrechtlich und schuldhaft einen Schaden zufügt. Eine Widerrechtlichkeit ist insbesondere bei Eingriffen in absolute Rechte Dritter (Leben, Gesundheit, Freiheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht u.a.) gegeben. Im Hinblick auf die Produzentenhaftung spielt daneben Art. 55 OR eine wichtige Rolle: Nach Art. 55 OR haftet der Geschäftsherr für Schäden, die sein Arbeitnehmer verursacht hat, wenn er nicht den Nachweis erbringen kann, dass er alle nach den Umständen erforderliche Sorgfalt zur Vermeidung des Schadens angewendet hat. Zu der vom Geschäftsherrn zu berücksichtigenden Sorgfalt gehört insbesondere die Sorgfalt bei der Auswahl und Anweisung des Personals sowie die Sorgfalt bei der Beaufsichtigung der Hilfspersonen. Diese dreifache Sorgfaltsanforderung entsprach bis zur sog. "Schachtrahmen"-Entscheidung[8] des Bundesgerichts dem allgemeinen Verständnis von Art. 55 OR. Mit der "Schachtrahmen"-Entscheidung hat das Bundesgericht die Haftung des Produzenten jedoch nochmals ganz erheblich ausgedehnt: Denn das Bundesgericht verlangt nunmehr vom Geschäftsherren auch, dass er seinen Betrieb einwandfrei organisiert hat. Diese Organisationsverpflichtung konkretisiert das Bundesgericht in der "Schachtrahmen"-Entscheidung dahingehend, dass zur Vermeidung von Gefährdungen durch fehlerhafte Produkte alle Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Produktfehler und daraus möglicherweise resultierende Schäden auszuschließen. Da die Bewertung, welche Maßnahmen denn vom Unternehmer tatsächlich sinnvollerweise ergriffen werden sollen, immer erst ex post, also nach Schadenseintritt, erfolgen wird, dürfte davon auszugehen sein, dass die dann vom Gericht als erforderlich angesehenen Maßnahmen so gut wie nie eingehalten sein werden.
Damit kommt nach heutigem Stand der Rechtsprechung eine Haftung des Herstellers eines fehlerhaften Produktes aufgrund deliktischer Haftung in folgende Fallgruppen in Betracht:
- Konstruktionsfehlern
- Fabrikationsfehlern (auch bei Ausreißern)
- Instruktionsfehlern
-    Produktbeobachtungsfehlern - hierbei wird die Haftung über den Zeitraum der Erstauslieferung des Produkts hinaus erstreckt
- als Organisationsfehler - hierbei wird die Zurechnung der Haftung für das Handeln der Hilfspersonen durch eine extensive Auslegung des Art. 55 OR ausgedehnt.
De facto bedeutet die Rechtsprechung des Bundesgerichts damit eine reine Erfolgshaftung für mangelhafte Produkte.[9]
 
c) Die Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG)
Mit dem Produktehaftpflichtgesetz wurde 1994 die schweizerische Rechtslage an die Vorgaben der Produkthaftpflichtrichtlinie der EG angeglichen.[10] Durch das PrHG wurde eine verschuldensunabhängige Haftung des Produzenten für die Herstellung von fehlerhaften Produkten eingeführt. Darüber hinaus erlaubt das PrHG den direkten Zugriff auf den Produzenten, unabhängig davon, ob dieser Vertragspartner der geschädigten Person ist oder nicht. Zur Haftungsbegründung genügt es also, dass ein fehlerhaftes Produkt einer Person eine Schaden verursacht. Voraussetzung für eine Haftung ist dabei jedoch, dass der Fehler bereits zum Zeitpunkt des Warenausgangs beim Hersteller den fraglichen Mangel aufweist. Die Haftung des PrHG trifft nicht nur den Warenhersteller, sondern auch den Importeur. Der Händler ist demgegenüber nur dann selbst haftbar, wenn er sich trotz Aufforderung weigert, den Hersteller oder Lieferanten zu bezeichnen, von dem er die Ware bezogen hat. Der Importeur ist dem Hersteller gleichgestellt.
Die bislang nur eingeschränkte Wirkung des PrHG ist unter anderem auf den Anwendungsbereich des Gesetzes zurückzuführen: Nach Art. 1 PrHG ist der Anwendungsbereich wegen Schadensersatzansprüchen bei Sachbeschädigung auf solche Sachen beschränkt, die "privat" genutzt werden. Bei gewerblicher oder beruflicher Nutzung
(d.h. im wesentlichen auch bei geschäftlicher Nutzung) bleibt es bei den allgemeinen Haftungsvorschriften des OR. Dies bedeutet, dass das PrHG zwischen Unternehmen nur dann zur Anwendung kommt, wenn durch ein Produkt eine Person getötet oder verletzt wird. Außerdem ist das PrHG gem. Art. 1 Abs. 2 auf die Schädigung des Produkts selbst nicht anwendbar. Dies gilt auch, soweit ein Teilprodukt zur Schädigung des Endprodukts geführt hat. Durch das PrHG wird damit grundsätzlich keine (zusätzliche) Haftung des Teileherstellers für das Gesamtprodukt begründet.
Durch die Einführung des PrHG wurde die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtes keineswegs obsolet. Lücken weist das PrHG insbesondere auf, wenn es um eine Haftung für Entwicklungsrisiken, um wirkungslose Produkte oder um eine Verletzung der Produktbeobachtungspflicht geht.[11] Dem PrHG kommt damit in erster Linie eine Harmonisierungsfunktion zu. Die zugrunde liegende EG-Richtlinie setzt einen Mindeststandard, der jedoch durch das bestehende nationale Recht überlagert wird.[12].
 
d) Zur Bedeutung von Qualitätssicherungssystemen
Angesichts der hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung an die beim Produktionsprozess einzuhaltende Sorgfalt stellt, kommt der Einführung von Qualitätssicherungssystemen bei der Abwehr von Haftungsfällen eine besondere Bedeutung zu:
·         Durch die Qualitätssicherung wird zunächst bereits die Zahl der ausgelieferten mangelbehafteten Produkte reduziert.
·         Durch Qualitätssicherung soll weiter sichergestellt werden, dass alle erforderlichen Sorgfaltspflichten erfüllt werden, so dass eine verschuldensabhängige Haftung nicht in Betracht kommt.
·         Durch Qualitätssicherung kann, falls dennoch ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gebracht wird, möglicherweise der Nachweis erbracht werden, dass der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des In-Verkehrbringens nicht erkennbar war.
Entsprechende Entlastungsnachweise können aber nur bei einer ausreichenden Dokumentation der Qualitätssicherung geführt werden. Deshalb sollten alle Dokumente, aus denen sich ergibt, dass alles Erforderliche und Zumutbare zur Schadensvermeidung getan wurde, für einen ausreichenden Zeitraum aufbewahrt werden. Angesichts der 10-jährigen Verjährungsfrist des PrHG sollte die Aufbewahrung für einen Zeitraum von elf bis zwölf Jahren genügen.[13]
(Teil 2 folgt).
 
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[1] Soweit nicht anders vermerkt beziehen sich die folgenden Ausführung ausschließlich auf Schweizerisches Recht.
[2]Werro/Belser, Länderbericht Schweiz in: Graf von Westphalen (Hrsg.), Produkthaftungshandbuch, 2. Auflage, § 146, S. 716.
[3]Hess, Kommentar zum Produktehaftpflichtgesetz, Teil 1 RN 24.
[4] Die Abgrenzungskriterien sind im einzelnen umstritten; zu den Einzelheiten: Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, §10 VIII 2.
[5] Mit dem im Rahmen der UNO ausgehandelten und verabschiedete Konvention über den internationalen Warenkauf wird den Mitgliedsstaaten ein einheitliches Vertragsrecht für internationale Warenkäufe zur Verfügung gestellt, das durch die Mitgliedsstaaten durch entsprechende Ratifizierungsakte unmittelbar geltendes nationales Recht umgesetzt wurde.
[6] Zu den vorhersehbaren Schäden gehören dabei etwa entgangener Gewinn oder die Kosten einer Ersatzbeschaffung. Als nicht vorhersehbar werden in der Literatur Vertragsstrafen oder Betriebsunterbrechungsschäden bewertet. Die Auslegung des Kriteriums der Vorhersehbarkeit ist dabei umstritten, vgl. etwa Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, Art. 74 sowie Honsell, a.a.O., § 15 V 6 c).
[7]Werro/Belser, a.a.O., S. 721f.
[8] BGE 110 II 456
[9] so Hess, a.a.O., RN 13ff.
[10] Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1985 (ABl. EG L 210 Nr. 85, 374).
[11]Werro/Belser, a.a.O., Rdnr. 51.
[12] Kritisch Werro/Belser, a.a.O., Rdnr. 55.
[13]Hess, a.a.O., RN 166., a.a.O., RN 166.