Arbeitsrecht Bonn: Deutsche Bank - Betriebsbedingte Kündigungen. Die Stellung des Betriebsrats & Tipps für Arbeitnehmer

Arbeitsrecht Bonn: Deutsche Bank - Betriebsbedingte Kündigungen. Die Stellung des Betriebsrats & Tipps für Arbeitnehmer
29.03.2016905 Mal gelesen
Es ist nicht der Beginn einer Kündigungswelle: seit dem Jahr 2000 hat die Deutsche Bank bereits 500 Filialen geschlossen. Nun also geht es weiter mit dem Stellenabbau. Was können betroffene Arbeitnehmer tun?

Betriebsbedingte Kündigungen

Dabei fällt der Arbeitsplatz aus "dringlichen betrieblichen Erfordernissen" weg. Bevor Arbeitgeber Arbeitnehmer entlassen, müssen sie versuchen, die Mitarbeiter auf einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen unterzubringen.

In einer aktuellen  Pressemeldung heißt es, dass ein Abbau von rund 9.000 Arbeitsplätzen sowie 6.000 Stellen bei externen Dienstleistern in der Infrastrukturfunktion Global Technology & Operations geplant sei. Mitarbeiter der Deutschen Bank sollten in den nächsten Monaten einiges beachten, um entweder eine gute Abfindung zu erhalten, oder den Verbleib im Betrieb zu gewährleisten:

Auch wenn zunächst noch keine Kündigung im Raum steht, können bereits veränderte Arbeitsbedingungen Grund dafür sein, dass der Arbeitnehmer Maßnahmen zur Gegenwehr ergreifen sollte. Arbeitnehmer müssen aufpassen, wenn sie versetzt werden sollen oder wenn ihnen neue Aufgaben zugewiesen werden. Nach Annahme solcher Umstellungen können die Abwehrmöglichkeiten für die Arbeitnehmer eingeschränkt sein. Betroffene Arbeitnehmer sollten daher genau prüfen, ob sie sich auf solche Änderungsangebote des Arbeitgebers einlassen. Wenn sie  mit neuen Arbeitsbedingungen nicht einverstanden sind, besteht die Möglichkeit, diese zunächst unter Vorbehalt zu akzeptieren.

Der Betriebsrat ist bei sog. Sozialplänen (Sozialplan - z.B. Regelungen zwischen BR und Arbeitgeber zur Abfindungshöhe,  "Punktesystem" pp.), aber auch bei jeder Kündigung einzubeziehen. Das schreibt das Bertriebsverfassungsgesetz vor. Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, müssen diese jedenfalls innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht angreifen. Wird diese Frist versäumt, ist gegen die Kündigung in der Regel wirksam nichts mehr zu unternehmen.

In vielen Fällen werden den betroffenen Mitarbeitern Aufhebungsvereinbarungen angeboten. Auch diese sollte vor Unterzeichnung unbedingt auf sämtliche Folgen hin geprüft werden. Außergerichtliche Aufhebungsvereinbarungen haben häufig eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld zur Folge. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, droht außerdem einer Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld. Wenn Sie eine Kündigung, Änderungskündigung oder einen Aufhebungsvertrag zur Unterschrift erhalten, sollten Sie diesen unbedingt überprüfen lassen.

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