Vergütung bei Wegfall von Leistungspositionen

Vergütung bei Wegfall von Leistungspositionen
19.12.20142033 Mal gelesen
Grundsätzlich werden Leistungspositionen beim Einheitspreisvertrag nach tatsächlich ausgeführten Massen abgerechnet. Im Auftragsleistungsverzeichnis ist regelmäßig eine Menge angegeben, sei es in Stückzahl, Quadratmeter oder Kubikmeter. Dem sogenannten Vordersatz.

Sofern gegenüber dem Leistungsverzeichnis Mehr- oder Mindermassen auftreten, werden auch die Mehr- bzw. Mindermassen nach den vereinbarten Preisen abgerechnet. Ist die VOB/B vereinbart, kann jeder Partner bei einer Massenänderung über die Grenze von 110 % hinaus eine Änderung des Preises für den um den genannten Prozentsatz übersteigenden Umfang fordern, weil sich der neue Preis aus den abzuleitenden Mehr- oder Minderkosten errechnet. Hat der Auftraggeber zusätzliche Leistungen angeordnet oder geänderte Leistungen beauftragt ergibt sich ein Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B oder § 2 Nr. 6 VOB/B auf Vereinbarung neuer Preise. Die Frage stellt sich, wie mit Positionen umzugehen ist, die einfach nicht zur Ausführung gelangen, oder dass diese auf einer Kündigung, einem Verzicht oder einer Anordnung des Auftraggebers beruht. In diesen Fällen entfällt ein Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung nicht vollständig, sondern es ist derjenige Betrag vom Auftraggeber zu bezahlen, die der Unternehmer zur Deckung seiner unabhängig von der Leistungserbringung anfallenden Gemeinkosten sowie seines Gewinnes in die Einheitspreise für die entfallenen Leistungen einkalkuliert hat. Die durch die Mengenminderung bedingten Äquivalenzstörung, betrifft im Wesentlichen die mögliche Unterdeckung von Baustelleneinrichtungen und Baustellengemeinkosten und den allgemeinen Geschäftskosten. Deshalb findet § 2 Nr. 3 Abs. 3 S. 2 in ergänzender Auslegung Anwendung. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich aus der Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten sowie der allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Eine Anpassung des Einheitspreises findet jedoch nicht statt, soweit der Auftragnehmer durch andere Mengenmehrungen bei anderen Positionen einen Ausgleich erhält. Denn eine ausgleichspflichtige Äquivalentsstörung entfällt, wenn die danach vorzunehmende Ausgleichsberechnung ergibt, dass der Auftragnehmer bereits durch die auf andere Leistungspositionen entfallende Vergütungsanteile eine ausreichende Deckung erhält (OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2012, Az.: 21 U 85/11).

 

Wolfgang Schlumberger

Recthsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht