Neues Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) tritt in Kraft

Neues Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) tritt in Kraft
19.05.20163582 Mal gelesen
Bevormundung und Regulierung nehmen kein Ende. Am morgigen Freitag, den 20. Mai 2016 tritt das deutsche "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse" in Kraft.

Dieses dient der Umsetzung der "Richtlinie 2014/40/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen" (EU-Tabakrichtlinie, sog. "TPD 2"). Ziel des Gesetzes ist es, den Konsum von Tabak und elektronischen Zigaretten weiter einzudämmen.

Abgesehen von der Einführung der bereits aus anderen Ländern bekannten "Schockbilder", die ab sofort gemeinsam mit den längst eingeführten "aufklärenden Texten" (vgl. § 6 TabakerzG i.V.m. der entsprechenden Rechtsverordnung) ca. zwei Drittel der Vorder- und Rückseite von Zigaretten- und Drehtabak-Verpackungen zieren und mündige bzw. unmündige Bürger vor den Gefahren des Tabakkonsums warnen sollen, enthält das TabakerzG noch zahlreiche andere Änderungen und Ergänzungen der bis heute für Tabakerzeugnisse und verwandte Produkte einschlägigen Gesetze.

Aromen, die den Tabakgeschmack überdecken, dürfen überhaupt nicht mehr verwendet werden (§ 5 TabakerzG). Auch die - von Helmut Schmidt schon seinerzeit angeblich stangenweise gehorteten - Mentholzigaretten werden nach einer Übergangszeit gänzlich vom Markt verschwinden. Um Fälschungen zu verhindern, müssen Verpackungen ab sofort ein individuelles und fälschungssicheres Markmal tragen (§ 7 TabakerzG). Irreführende werbliche Elemente auf Verpackungen (vgl. § 18 TabakerzG) sind verboten. Für gänzlich neuartige Tabakerzeugnisse wird ein Zulassungsverfahren eingeführt (§ 12 TabakerzG). Entsprechende Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 34 ff. TabakerzG) runden das Gesetz ab.

Besonders betroffen sind die Hersteller, Händler und Verkäufer sowie Konsumenten elektronischer Zigaretten (sog. E-Zigaretten) nebst zu verdampfender "Liquids", die bekanntermaßen zwar keinen Tabak, wohl aber Nikotin in flüssiger Form enthalten. Für diese gelten ab sofort die bereits für die herkömmlichen Tabakerzeugnisse bestehenden Werbebeschränkungen und -verbote. Erstmals wird auch das Inverkehrbringen nikotinhaltiger elektronischer Zigaretten und Nachfüllbehälter geregelt und es werden Anforderungen an ihre Sicherheit gestellt.

Wer geglaubt hat, neuartige und innovative Produkte auf dem Markt wie die E-Zigarette, die nachweislich lange nicht so gesundheitsschädlich ist wie Tabak und bereits zahlreichen ehemaligen Zigarettenrauchern ermöglicht hat, das Rauchen ganz aufzugeben, würden vom staatlichen Regulierungswahn verschont bleiben, sieht sich spätestens jetzt eines Besseren belehrt. Die "Dampfer", d.h. die Konsumenten elektronischer Zigaretten, werden ab sofort ebenso wie die Raucher herkömmlicher Tabakprodukte von zahlreichen Bestimmungen, Regulierungen und Verboten betroffen sein.

Insbesondere die in §§ 19 ff. TabakerzG geregelten Werbeverbote werden nicht - wie es auf den ersten Blick scheinen mag - nur Hersteller, Händler und Verkäufer sowie deren Werbeagenturen zu beachten haben, sondern auch etwa Internetseiten- und Blogbetreiber, Tabak- und Zigarren-Taster, Inhaber entsprechender Facebook-Internetpräsenzen und Youtube-Channels, Herausgeber von Fachzeitschriften und andere, die sich öffentlich mit Tabakerzeugnissen und verwandten Produkten beschäftigen.

Die Kanzlei für Künstler-, Internet- und Medienrecht berät und vertritt seit jeher Mandanten, die beruflich und/oder privat mit Tabakerzeugnissen und ähnlichen Produkten zu tun haben, wie insbesondere Händler, Hersteller und Verkäufer von Tabakprodukten und Zubehör, Pfeifen, Shishas, E-Zigaretten und Liquids sowie Betreiber von Tabak-, Dampfer-, Zigarren- Pfeifen- und Shisha- Blogs und - Kanälen. Wir erstellen entsprechende Rechtsgutachten, überprüfen Onlineshops und andere Internetpräsenzen und sind regelmäßig mit der Ausarbeitung rechtssicherer Webeauftritte, AGB und anderer Inhalte befasst.